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Habilitationsordnung

Habilitationsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie vom 7. Juni 2000 (FU-Berlin Mitteilungen 2/2001, 25.1.2001)

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz Nr.2 Teilgrundordnung der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin am 7. Juni 2000 die folgende Habilitationsordnung erlassen. *)

*) Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die Habilitationsordnung mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2000 bestätigt.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Habilitationszweck/Habilitationsfächer

§ 2 Habilitationsleistungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsverfahren

§ 5 Zulassung von Habilitierten und Professorinnen/Professoren

§ 6 Ablehnung der Zulassung

§ 7 Interdisziplinäres Habilitationsverfahren

§ 8 Habilitationskommission

§ 9 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen

§ 10 Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen

§ 11 Öffentlicher Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache

§ 12 Gutachten über die didaktischen Leistungen

§ 13 Zuerkennung der Lehrbefähigung

§ 14 Veröffentlichungspflicht

§ 15 Rückgabe, Wiederholung von Habilitationsleistungen

§ 16 Verfahrensabschluss ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung

§ 17 Rücknahme der Lehrbefähigung

§ 18 Änderung der Lehrbefähigung

§ 19 Allgemeine Verfahrensregelungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Übergangsvorschriften

Anhang


§1
Habilitationszweck/Habilitationsfächer

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach/Fachgebiet (Habilitationsfach) in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (Lehrbefähigung).
(2) Ein Habilitationsfach ist ein inhaltlich abgrenzbares Wissenschaftsgebiet, das im Fachbereich in der Regel in Lehre und Forschung bereits eingerichtet und durch wenigstens eine Professorin/einen Professor oder ein weiteres habilitiertes Mitglied des Fachbereichs vertreten ist. Als Habilitationsfächer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie gelten derzeit:

Im Institut für Biologie:

  • Botanik
  • Genetik
  • Mikrobiologie
  • Zoologie

Im Institut für Chemie u. Biochemie:

  • Anorganische Chemie
  • Analytische Chemie
  • Organische Chemie
  • Physikalische Chemie
  • Theoretische Chemie
  • Kristallographie
  • Biochemie

Im Institut für Pharmazie:

  • Pharmazeutische Biologie
  • Pharmazeutische Chemie
  • Pharmazeutische Technologie
  • Pharmakologie und Toxikologie
  • Klinische Pharmazie

(3) Weitere Habilitationsfächer des Fachbereichs können durch Beschluss des nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates festgestellt werden. Die Feststellung kann anlässlich eines Habilitationsverfahrens erfolgen.
(4) Für die Lehrbefähigung ist eine möglichst umfassende Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches/Fachgebietes
vorzusehen.

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§2
Habilitationsleistungen

(1) Habilitationsleistungen sind:
1. a) Eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift), die ein bedeutender wissenschaftlicher Beitrag in dem angestrebten Habilitationsfach sein muss
oder
b) eine Monographie und publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistungen darstellen
oder
c) publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistungen darstellen.

Den als schriftliche Habilitationsleistungen eingereichten publizierten Forschungsergebnissen ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, die den bisherigen Kenntnisstand, den thematischen Gesamtzusammenhang sowie die Zielsetzung der eigenen Arbeiten darlegt. Die schriftlichen Habilitationsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Bei Abfassung in englischer Sprache muss die Zusammenfassung in deutscher Sprache erfolgen

2. Ein öffentlicher Vortrag aus dem angestrebten Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache.
3. Lehrtätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem für die angestrebte Lehrbefähigung wesentlichen wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet.

(2) Bei schriftlichen Habilitationsleistungen gem. Abs. 1 Nr.1, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Habilitandin/des Habilitanden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Habilitandin/der Habilitand ist verpflichtet, ihren/seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im einzelnen darzulegen.

(3) Für den öffentlichen Vortrag gem. Abs. I Nr. 2, der 30 Minuten dauern soll, sind drei Themenvorschläge mit jeweils kurzer Erläuterung zu machen. Die Habilitationskommission soll Vorschläge zurückweisen und andere verlangen, wenn die Vorschläge untereinander, mit den Themen der schriftlichen Habilitationsleistungen oder dem Thema der Dissertation in einem engen Zusammenhang stehen. Die wissenschaftliche Aussprache über den Vortrag soll in der Regel 60 Minuten dauern, sie kann sich auch auf Leistungen gem. Abs. 1 Nr. 1 beziehen, Vortrag und Aussprache sollen zeigen, dass die Habilitandin/der Habilitand ein wissenschaftliches Thema in verständlicher Form darstellen kann und dass sie/er umfassende Kenntnisse und die Befähigung
zum wissenschaftlichen Diskutieren besitzt.

(4) Die Lehrtätigkeit soll in der Regel vor der Stellung des Zulassungsantrages durchgeführt werden. Es sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden, in der Regel innerhalb von 4 Semestern nachzuweisen, darunter 4 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen über einen breiteren Bereich des Faches/Fachgebietes in Pflichtveranstaltungen sowie mindestens 2 Semesterwochenstunden Vorlesung. Soweit eine Pflichtlehrveranstaltung nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Zuweisung einer geeigneten Lehrveranstaltung durch den Fachbereichsrat.

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§3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:
1. Ein durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie
2. die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades.

(2) Gleichwertige Prüfungen sind als Zulassungsvoraussetzungen anzuerkennen. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Prüfungen und akademischen Graden außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes ist gegebenenfalls eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

(3) Kandidatinnen/Kandidaten stellen sich möglichst schon 1 Jahr vor der Eröffnung des Habilitationsverfahrens mit einem wissenschaftlichen Vortrag über eigene Forschungsarbeiten in dem Institut vor, in dem das angestrebte Habilitationsfach angesiedelt ist.

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§4
Zulassungsverfahren

(1) Das Verfahren beginnt mit der Stellung des schriftlichen Zulassungsantrages bei der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs. Im Antrag ist das wissenschaftliche Fach/Fachgebiet (Habilitationsfach) zu bezeichnen, für das die Zuerkennung der Lehrbefähigung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 1. Zeugnis oder Urkunde der Staats- oder Hochschulprüfung;
  • 2. Promotionsurkunde;
  • 3. Lebenslauf mit Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang;
  • 4. schriftliche Habilitationsleistungen gem. § 2 Abs. (1) Nr.l in mindestens 4 gebundenen Exemplaren; bei Ergebnissen, die im Zusammenhang mit anderen Wissenschaftlern entstanden sind, sind deren Namen anzugeben; der eigene Anteil an der Arbeit ist gem. § 2 Abs. (2) darzulegen;
  • 5. drei Themenvorschläge für den öffentlichen Vortrag gem.§ 2 Abs. (1) Nr. 2 (können auch nachgereicht werden);
  • 6. Nachweis der durchgeführten Lehrveranstaltungen gem.§ 2 Abs. (4);
  • 7. Dissertation;
  • 8. Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Publikationen sowie 4 Exemplare der für die Beurteilung relevanten Publikationen;
  • 9. eine Erklärung über abgeschlossene oder schwebende Habilitationsverfahren.

(2) Sollte die geforderte Lehrtätigkeit gem. § 2 Abs. (4) noch nicht nachgewiesen worden sein, so ist der Antragstellerin/ dem Antragsteller nach Maßgabe der Grundordnung umgehend die Übernahme von Lehraufträgen zum Nachweis der Lehrtätigkeit anzubieten.

(3) Der Fachbereichsrat entscheidet über den Zulassungsantrag unter Beachtung seiner fachlichen Zuständigkeit unverzüglich, während der Vorlesungszeit innerhalb eines Monats nach Eingang. Bei interdisziplinären Habilitationsverfahren, die gem. § 7 Abs. (1), Buchstabe b) durchgeführt werden, tritt an die Stelle des Fachbereichsrates die Gemeinsame Kommission.

(4) Lehnt der Fachbereichsrat den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ab, ist die Antragstellerin/der Antragsteller davon binnen zweier Wochen in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist schriftlich zu begründen. Fristüberschreitungen sind der Bewerberin/dem Bewerber ebenfalls schriftlich zu begründen.

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§5
Zulassung von Habilitierten und Professoren

(1) Wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes für ein wissenschaftliches Fach/Fachgebiet habilitiert worden ist, besitzt die Lehrbefähigung für dieses Fach auch an der Freien Universität. Sie kann dafür nicht erneut zuerkannt werden.

(2) Strebt eine Habilitierte/ein Habilitierter den Nachweis der Lehrbefähigung in einem weiteren wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet an, so ist der Zulassungsantrag so zu behandeln, als ob die erste Lehrbefähigung angestrebt wird.

(3) Für Habilitierte, die eine Erweiterung oder Umbenennung ihrer Lehrbefähigung beantragen, gelten die Bestimmungen des § 18.

(4) Ohne Habilitation an Hochschulen berufene Professorinnen/Professoren können zur Habilitation zugelassen werden. Für an die Freie Universität Berlin ohne Habilitation berufene Professorinnen/Professoren gilt dies nur, wenn der Fachbereich oder Mitglieder eines anderen Fachbereiches, die bereits an der Berufung beteiligt waren, nicht über die Habilitationsleistung zu befinden haben.

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§6
Ablehnung der Zulassung

(1) Der Zulassungsantrag ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

  • 1. Fehlen der Voraussetzungen gem. § 3;
  • 2. Fehlen der Unterlagen gem. § 4 Abs. (1) (ohne Nr. 6);
  • 3. Nichteinhaltung der gesetzten Frist des § 15 Abs. (4);
  • 4. nach einmaliger erfolgloser Wiederholung von Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet;
  • 5. gleichzeitige Durchführung eines Habilitationsverfahrens im gleichen wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet an anderer Stelle.

(2 Der Zulassungsantrag kann bei fachlicher Unzuständigkeit gem. § 1 Abs. (2) und (3) abgelehnt werden.

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§7
Interdisziplinäres Habilitationsverfahren

(1) Eine Habilitandin/ ein Habilitand kann bei der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs ein interdisziplinäres Habilitationsverfahren beantragen. Die Dekanin/derDekan unterrichtet den/die weiteren Fachbereich/e über den Antrag. Die Fachbereichsräte entscheiden, ob das Verfahren
a) nur in einem der Fachbereiche
oder
b) durch eine Gemeinsame Kommission der Fachbereiche durchzuführen ist.

Im Falle der Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat.

(2) Wird das Verfahren gem. Abs. (1) a) durchgeführt, so sind die weiteren fachlich betroffenen Fachbereiche zuvor anzuhören und in der Habilitationskommission angemessen zu beteiligen.

(3) Auch ohne entsprechenden Antrag gem. Abs. (1), Satz 1 kann der Fachbereichsrat beschließen, dass ein Habilitationsverfahren von mehreren Fachbereichen durchgeführt wird. Es ist dann Abs. (1) entsprechend zu verfahren.

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§8
Habilitationskommission

(1) Mit der Zulassungsentscheidung setzt der Fachbereichsrat eine Habilitationskommission ein, die seine weiteren Entscheidungen vorbereitet.

(2) Die Habilitationskommission besteht aus mindestens 3, höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Neben den Professoren können ihr nur die habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates bzw. der Gemeinsamen Kommission (§ 7, Abs. (1), Satz; 3 Buchst. b) angehören. Ein/e akademischer/e Mitarbeiter/in und ein/e Studierender/e wirken beratend mit.

(3) In der Habilitationskommission dürfen nur Mitglieder stimmberechtigt mitwirken, die die schriftlichen Habilitationsleistungen insgesamt oder zum Teil fachwissenschaftlich beurteilen können. Die Habilitationskommission muss so zusammengesetzt sein, dass sie insgesamt die schriftlichen Habilitationsleistungen beurteilen kann. Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder soll dem wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet angehören, für das die Lehrbefähigung beantragt worden ist. Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche oder wissenschaftlicher Hochschulen können der Habilitationskommission als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(4) Die Kommission tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder und die weiteren Mitwirkenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen sind besonders zu verpflichten. Organisation und Arbeitsweise regelt die Kommission selbständig.

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§9
Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen

(1) Die Habilitationskommission bestimmt für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen nach § 2 Abs. (1) Nr. 1 zwei auswärtige Gutachterinnen/Gutachter. DieHabilitationskommission kann weitere Gutachterinnen/Gutachter, in der Regel nicht mehr als zwei, bestimmen, wenn dies zur fachlichen Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistungen erforderlich ist. Bei interdisziplinären Habilitationsverfahren gem. §7 ist eine der Anzahl der weiteren betroffenen Fächer entsprechende Zahl von weiteren Gutachterinnen /Gutachtern zu bestimmen.

(2) Als Gutachterin/Gutachter darf nur bestellt werden, wer die schriftlichen Habilitationsleistungen insgesamt oder zum Teil fachwissenschaftlich beurteilen kann. Die Gutachter/Gutachterinnen müssen insgesamt die schriftlichen Habilitationsleistungen beurteilen können. Auswärtigen Gutachterinnen/Gutachtern ist die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften der Habilitationsordnung zu vermitteln. Die Gutachterinnen/Gutachter dürfen nicht der Habilitationskommission angehören.

(3) Die Gutachterinnen/Gutachter haben Bewertungen vorzunehmen, die der Habilitationskommission eine der in § 10 Abs. (1) genannten Empfehlungen an den Fachbereichsrat ermöglichen. Die Bewertungen sind zu begründen. Bei voneinander abweichenden Bewertungen kann eine weitere auswärtige Gutachterin/ein weiterer auswärtiger Gutachter bestellt werden. Die Habilitationskommission trägt dafür Sorge, dass Gutachten unabhängig voneinander erstellt werden.

(4) Die Gutachten sollen innerhalb von 3 Monaten vorliegen, anderenfalls kann die Habilitationskommission eine Nachfrist setzen oder eine Ersatzgutachterin/einen Ersatzgutachter bestellen.

(5) Die Gutachten, die Habilitationsschrift und die Empfehlung der Habilitationskommission sind für einen Zeitraum von 4 Wochen vor der Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen für die Mitglieder des gemäß Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates zur Einsichtnahme auszulegen.

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§ 10
Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen

(1) Unter Einbeziehung der Gutachten empfiehlt die Habilitationskommission

1. die Annahme

oder

2. die Ablehnung

der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. § 2 Abs. (1) NI. 1 und begründet dies schriftlich. Eine Monographie gem. § 2 Abs. (1) NI. 1 kann auch zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Die zu behebenden Mängel sind schriftlich zu benennen.

(2) Bei einer Annahme gem. Abs. (1) NI. 1 ist das Vortragsthema gemäß § 2 Abs. (3) auszuwählen und vorzuschlagen.

(3) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Empfehlungen und Vorschläge gemäß Abs. (1) und (2). An der Entscheidung wirken die hierfür fachwissenschaftlich umfassend oder teilweise qualifizierten Mitglieder stimmberechtigt, die übrigen Mitglieder beratend mit. Im Falle der Annahme sind das Vortragsthema festzulegen und der Vortragstermin unverzüglich anzusetzen und universitätsöffentlich zu machen. In den anderen Fällen ist gemäß § 15 Abs.(1) oder § 16 Abs. (2) Nr. ) zu verfahren.

(4) Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

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§ 11
Öffentlicher Vortrag mitwissenschaftlicher Aussprache

(1) Der Vortrag findet öffentlich und grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt.

(2) An der wissenschaftlichen Aussprache nehmen die Mitglieder des gem. Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates und der Habilitationskommission teil. Die Dekanin/der Dekan leitet die Aussprache, sie/er kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Habilitationskommission damit beauftragen. Die Leiterin/der Leiter der Aussprache kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen.

(3) Nach der wissenschaftlichen Aussprache berät der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung über die Anerkennung als Habilitationsleistung gem. § 2 Abs. (1) Nr. 2. Sofern die Mitglieder der Habilitationskommission nicht dem nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrat angehören, haben sie Rede- und Antragsrecht.

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§ 12
Gutachten über die didaktischen Leistungen

(1) Die Habilitationskommission legt ein Gutachten über die Lehrtätigkeit und die dabei erbrachten didaktischen Leistungen vor, das die Grundlage für die Entscheidung des nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates bildet.

(2) Zur Vorbereitung des Gutachtens bestimmt die Kommission ein Mitglied. Ein Vorschlag der Habilitandin/des Habilitanden soll berücksichtigt werden. Das Mitglied soll die didaktischen Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren und beurteilen.

(3) Auf Vorschlag der/des beratend in der Kommission mitwirkenden Studierenden können Studierende des Faches/Fachgebietes ihre Beurteilungen der Lehrtätigkeit in der Kommission vortragen und/oder schriftlich einbringen. Auf diese Beurteilungen ist im Gutachten der Kommission einzugehen.

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§ 13
Zuerkennung der Lehrbefähigung

(1) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Anerkennung
1. des öffentlichen Vortrages und der wissenschaftlichen Aussprache gem. § 11
und
2. der didaktischen Leistungen gem. § 12

als Habilitationsleistungen.

Über die Leistungen ist getrennt abzustimmen. Für die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 10 Abs. (3) Satz 2 entsprechend. Werden beide Leistungen anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluss gefasst, mit dem die Lehrbefähigung zuerkannt wird. Alle Abstimmungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(2) Über die Bezeichnung des Habilitationsfaches ist im Gesamtbeschluss gem. Abs. (1) auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung der Habilitationskommission mitzuentscheiden.

(3) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist der Habilitierten/dem Habilitierten eine Urkunde gem. Anlage auszuhändigen.

(4) Nach der Aushändigung der Habilitationsurkunde besteht das Recht, beim Fachbereich die Verleihung der Lehrbefugnis gem. den gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.

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§14
Veröffentlichungspflicht

Die Habilitierte / der Habilitierte ist verpflichtet, Monographien gem. § 2 Abs. (1) Nr.la) und b) in geeigneter Weise der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

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§15
Rückgabe, Wiederholung von Habilitationsleistungen

(1) Im Falle der Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistungen gem. § 10 Abs. (1), Satz 2 entscheidet der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat zugleich über den Zeitraum, innerhalb dessen die genannten Mängel der schriftlichen Habilitationsleistungen zu beheben sind. Der Zeitraum soll nicht mehr als 12 Monate betragen. Eine zweite Rückgabe zur Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.

(2) Entsprechendes gilt für den öffentlichen Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache, wenn dieser gem. § 13 Abs. (1) nicht anerkannt worden ist. Der öffentliche Vortrag ist mit neuem Thema anzusetzen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(3) Sind die didaktischen Leistungen nicht anerkannt worden, so ist der Habilitandin/dem Habilitanden innerhalb der beiden folgenden Semester Gelegenheit zur Durchführung weiterer Lehrveranstaltungen zu geben, die gem. § 12 zu begutachten sind. Eine zweite Gelegenheit zur Durchführung weiterer Lehrveranstaltungen wird nicht gegeben.

(4) Bei einer Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. § 10 Abs. (1) Nr. 2 ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens unter Einreichung schriftlicher Leistungen gem. § 2 Abs: (1) Nr. 1 zulässig. Ein Zulassungsantrag für ein neues Habilitationsverfahren im gleichen Fach/Fachgebiet kann erst nach Ablauf von 12 Monaten gestellt werden. Dies gilt auch bei Verfahren, die an anderen Hochschulen ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung abgeschlossen worden sind. Anerkannte Leistungen können auf Antrag für das neue Verfahren angerechnet werden.

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§ 16
Verfahrensabschluss ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung

(1) Die Habilitandin/der Habilitand ist berechtigt, ihren/seinen Zulassungsantrag bis zur Empfehlung (vgl. § 10 Abs.
(1)) der Habilitationskommission zurückzunehmen. Bei Rücknahme des Antrags gem.Satz 1 gilt das Verfahren nicht
als abgeschlossenes Habilitationsverfahren gem. § 4 Abs. (1) Nr. 9 und § 6 Abs. (1) Nr. 4.

(2) Der Antrag auf Zuerkennung der Lehrbefähigung ist abzulehnen, wenn

  • 1. eine der zu erbringenden Leistungen endgültig nicht den an eine Habilitationsleistung zu stellenden Anforderungen genügt oder Leistungen nicht fristgerecht erbracht worden sind,
  • 2. im Falle der Rückgabe der schriftlichen Leistungen oder der Einräumung von Wiederholungsmöglichkeiten bei den übrigen Leistungen die gesetzten Fristen ohne Angabe von triftigen Gründen nicht eingehalten worden sind,
  • 3. im Falle von Täuschungsversuchen der Habilitandin/des Habilitanden auch nach deren/dessen Anhörung entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt worden sind.

(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Die Begründung muss im Wortlaut von dem nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrat beschlossen werden.

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§17
Rücknahme der Lehrbefähigung

Wird nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung bekannt, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder im weiteren
Verfahrensgang Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstöße begangen wurden, so sind diejenigen Leistungen, bei denen diese vorgelegen haben, als Habilitationsleistungen für abgelehnt zu erklären. Die Zuerkennung der Lehrbefähigung ist zurückzunehmen. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen.

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§18
Änderung der Lehrbefähigung

(1) Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung (Erweiterung oder Umbenennung) des Faches/Fachgebietes ihrer Lehrbefähigung stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. In dem Antrag sind diejenigen Leistungen zu benennen, auf die sich der Änderungsantrag stützt. Soweit es sich um schriftliche Unterlagen handelt, sind sie einzureichen.

(2) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet, ob dem Antrag ohne weiteres Verfahren entsprochen werden kann. Wird ein weiteres Verfahren für erforderlich gehalten, so gelten die Vorschriften über die Durchführung und den Abschluss von Habilitationsverfahren entsprechend. Im Änderungsverfahren darf eine Habilitationsschrift gem. § 2 Abs. (1) Nr.la) nicht verlangt werden.

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§19
Allgemeine Verfahrensregelungen

(1) Für alle verfahrensmäßigen wie die Leistung wertenden Entscheidungen im Habilitationsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Besorgnis der Befangenheit.

(2) Die Dekanin/der Dekan ist verpflichtet, dafür Sorge zutragen, dass das gesamte Verfahren, abgesehen von Verfahren gem. § 4 Abs. (2), von der Stellung des Zulassungsantrages an möglichst innerhalb von 9 Monaten abgeschlossen werden kann. Kann dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, so ist vom Fachbereichsrat eine Fristüberschreitung zu beschließen und gem. Abs. (4) der Habilitandin/dem Habilitanden mitzuteilen. Die Dekanin/der Dekan kann von allen Verfahrensbeteiligten angerufen werden.

(3) Alle verfahrenserheblichen Mitteilungen an die Habilitandin/denHabilitanden bedürfen der Schriftform, dies gilt insbesondere für belastende Entscheidungen und Fristregelungen. Diese sind, falls erforderlich, zu begründen. Das Recht der Akteneinsicht besteht im Rahmen der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vertraulichkeit von Gutachten ist zu gewährleisten.

(4) Erhebt die Habilitandin/der Habilitand gegen eine Entscheidung des erweiterten Fachbereichsrates Gegenvorstellungen, so muss diese Entscheidung daraufhin überprüft und über das Ergebnis ein Beschluss herbeigeführt werden. Die Gegenvorstellungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung zugegangen sein. Im Übrigen gilt § 3 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten sinngemäß.

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§20
Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft.

(2) Die Habilitationsordnung der ehemaligen Fachbereiche Biologie vom 13. November 1991 (FU-Mitteilungen Nr.1/1993), Chemie vom 31. Mai 1995 (FU-Mitteilungen Nr. 33/1995) und Pharmazie vom 5. Februar 1992 (FU-Mitteilungen Nr, 32/1992) treten für den Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie an diesem Tage außer Kraft.

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§ 21
Übergangsvorschriften

Antragstellerinnen/ Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung einen Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren gestellt haben, können sich zwischen dieser und der bislang geltenden Habilitationsordnung entscheiden.

Bisher bereits zu Zeiten der Gültigkeit der Habilitationsordnungen der ehemaligen Fachbereiche Biologie, Chemie und Pharmazie geleisteten Semesterwochenstunden werden anerkannt. Noch an 8 Semesterwochenstunden fehlende Lehrtätigkeit ist zur Hälfte in Pflichtlehrveranstaltungen abzuleisten. §2, Abs. (4), Satz 3 ist anzuwenden.

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(Herausgeber FU-Mitteilungen : Der Präsident der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Straße 16-18, 14195 Berlin)
(Redaktion FU Mitteilungen: Zentrale Universitätsverwaltung, K 2, Telefon 838 73 211, Fax 838 73217)

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