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Prüfungsmodalitäten für Praktika

Bei der Anmeldung zu einem Praktikumsmodul ist die erstmögliche Teilnahme am Praktikum bindend. Im Falle nicht ausreichender Praktikumsplätze legt die zuständige Praktikumsleitung alternative Teilnahmemöglichkeiten fest.

Die Möglichkeit des Rücktritts von einem Praktikum wird in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt, wobei der Zeitraum, in dem der Rücktritt der Praktikumsleitung zu erklären ist, 3 Wochen nicht überschreiten darf. Ein späterer Rücktritt wird als Fehlversuch gewertet und mit der Note „5“ bewertet. Wird ein Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen, ist für die Wiederholung des Praktikums eine erneute Anmeldung zum Praktikum erforderlich. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

Der in den Modulbeschreibungen der Praktika unter „Formen aktiver Teilnahme“ beschriebene Katalog an praktischen Aufgaben gilt dann als erfüllt, wenn 75% davon erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet wurden. In der Praktikumsordnung kann abweichend davon ein höherer Anteil festgelegt werden. Sind nicht alle Aufgaben erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet, ist das notenwirksam zu berücksichtigen.

Triftige Gründe, die eine Unterbrechung oder eine Aufgabe der Teilnahme am Praktikum erforderlich machen, sind unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen der Praktikumsleitung schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen. Ein Nachweis des triftigen Grundes ist beizufügen (z.B. bei Krankheit ein Attest) oder unverzüglich nachzureichen. Dauert die Teilnahmeverhinderung so lange, dass das Praktikum nicht mehr regulär beendet werden kann, ist der Nachweis des triftigen Grundes nach Kenntnisnahme durch die Praktikumsleitung im Original dem Prüfungsbüro auszuhändigen.

Für Zeiträume nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit, d.h. der Zeiträume, an denen wegen eines triftigen Grundes nicht am Praktikum teilgenommen werden konnte, sind angemessene Nachholmöglichkeiten anzubieten.