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Umgang mit den Ergebnissen und Datenschutz

  • Dekanaten und ggf. Gremien gehen anonymisierte Auswertungen der Lehrveranstaltungsevaluation des Semesters zu. Diese Auswertungen werden nicht dazu verwendet, negative personalrechtliche Maßnahmen durchzusetzen. (§10)
  • Studierende eines Fachbereichs bzw. Zentralinstituts werden über wesentliche Maßnahmen im Rahmen der Qualitätsentwicklung im Zuge von Evaluationsergebnissen informiert. Dies kann aggregierte oder anonymisierte Gesamtwertungen beinhalten. (§10)
  • Die Lehrenden […] sind verpflichtet, sich an der Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen zu beteiligen. (§1)
  • Alle mit der Durchführung von Evaluationsverfahren befassten Personen sind zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) verpflichtet. (§11)