Rechtliche Grundlagen
Wir freuen uns, dass Sie sich für einen Studienplatz der Pharmazie an der Freien Universität Berlin interessieren.
Voraussetzung für die Einstufung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Zulassung an der Freien Universität Berlin.
Die gültige Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, legt in §22 die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen fest.
Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland erbracht wurden, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die noch nicht für das Pharmaziestudium bei einer Universität in Deutschland zugelassen oder immatrikuliert sind, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Sind Sie weder in Deutschland geboren, noch an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig (Informationen / FAQ).
Die im Land Berlin zuständige Stelle für die Anerkennung von Studienleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland erbracht wurden, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGeSo).
Hier finden Sie zusätzliche Informationen zu den Möglichkeiten einer Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung in Deutschland:
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Apothekerkammer Berlin: Im Ausland qualifiziert - in Deutschland arbeiten
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Landesamt für Gesundheit und Soziales: Informationen zur Erteilung der Berufserlaubnis bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung