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Allgemeine Regeln

Anforderungen für den unbeaufsichtigten Betrieb

Nach der TRGS 526 ist vorgeschrieben, dass beheizte Apparaturen gegen einen Ausfall der Temperaturregeleinrichtung geschützt sein müssen, wenn sie unbeaufsichtigt betrieben werden.

Weitere Maßnahmen sind Sache einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Im Praktikum gilt folgende Regelung:

Versuche, die nur gerührt aber nicht beheizt werden, dürfen auch unbeaufsichtigt im normalen Labor betrieben werden.

Voraussetzung ist:

  • Zwischen Magnetrührer und Kolben ist eine Schale zu plazieren, die bei Bruch des Kolbens den gesamten Inhalt auffangen kann.
  • Die Apparatur muss in einem Abzug betrieben werden, der über Nacht nicht abgeschaltet wird. Die Betriebsdauer der Abzüge ist auf der Frontseite angegeben.
  • Auf ruhigen Lauf des Magnetrührkerns ist zu achten. Er darf keinesfalls gegen die Kolbenwand schlagen.

Beheizte Apparaturen dürfen unbeaufsichtigt nur im Nachtlabor betrieben werden.

Das Nachtlabor zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Brennbare Materialien (auch Holzmobiliar) sind so weit wie möglich entfernt.
  • Alle Abzüge bleiben ununterbrochen in Betrieb und werden also nachts nicht abgeschaltet.
  • Die Beleuchtung ist explosionssicher ausgeführt.

Jeder Abzug des Nachtlabors ist mit einem Relais ausgestattet, welches folgende Dinge überwacht:

  • Einhaltung der eingestellten Betriebstemperatur
  • Kühlwasserdurchfluss durch die Apparatur
  • Leckwasser

Apparaturen sind dazu gemäß der Anleitung zu betreiben. Zusätzlich ist auf folgende Dinge zu achten:

  • Für die Kühlwasserleitungen muss einwandfreies Schlauchmaterial verwendet werden. Alle Anschlüsse sind durch Schlauchschellen zu sichern.
  • Auf ruhigen Lauf des Magnetrührkerns ist zu achten. Er darf keinesfalls gegen die Kolbenwand schlagen.
  • Das Formblatt zur Kennzeichnung der Apparatur ist außen an der Tür zum Nachtlabor ein zweites Mal anzubringen, damit im Havariefall auch von außen beurteilt werden kann, was innen vorgeht.
  • Die Dauer des unbeaufsichtigten Betriebs ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Unnötiges Verlängern, zum Beispiel über das Wochenende ist unzulässig.
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