Nachweispflicht
Bescheinigte Unterlagen wie z.B. testierte Protokolle sind zum Nachweis mindestens so lange aufzubewahren bis das erfolgreiche Bestehen der betreffenden Lehrveranstaltung testiert ist. Kann in strittigen Fällen die betreffende Leistung nicht belegt werden, so ist sie erneut zu absolvieren.