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Nachweispflicht

Bescheinigte Unterlagen wie z.B. testierte Protokolle sind zum Nachweis min­destens so lange aufzubewahren bis das erfolgreiche Bestehen der betreffenden Lehrveranstal­tung testiert ist. Kann in strittigen Fällen die betreffende Leistung nicht belegt werden, so ist sie erneut zu absolvieren.

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