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Anzeige von Verhinderungsgründen

Unverzüglich bitte!

Versäumnisse von Terminen gelten als entschuldigt, wenn dies ohne eigenes Verschulden erfolgt ist und das Versäumnis glaubhaft begründet wird. Fast immer handelt es sich um eine durch Attest nachzuweisende Krankheit. Gründe für Nichtteilnahmen müssen immer unverzüglich angezeigt werden. "Unverzüglich" heißt: So schnell wie möglich nach dem Bekanntwerden der Gründe - bei Erkrankungen also üblicherweise innerhalb von 3 Werktagen. Im Nachhinein vorgebrachte Entschuldigungen gelten nicht, bzw. verhindern dann nicht mehr, dass es bei Praktikumsnoten Abschläge gibt. Wenn uns der Verhinderungsgrund offensichtlich erscheint, zum Beispiel bei einem eingegipsten Arm, kann es sein, dass wir auf eine Attestvorlage verzichten.

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