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Rechtliche Aspekte

Möglichst raus aus dem Labor

In § 5.2.11 Abs. 1 der TRGS 526 heißt es:

Druckgasflaschen sind aus Brandschutzgründen grundsätzlich außerhalb der Laboratorien sicher aufzustellen. Bei der Aufstellung im Labor sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dies stets jedoch bei erhöhtem Brandrisiko. Die Gase sind den Arbeitsplätzen durch dauerhaft technisch dichte, fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss an einen sicheren Ort gebracht werden.

Im Praktikum werden die Druckgasflaschen dazu in speziellen Sicherheitsschränken in Raum 36.16 aufgestellt und betrieben. Jedem Druckgasflaschenschrank ist ein Abzug zugeordnet, der für Arbeiten mit Druckgasen reserviert ist.

Nun ist es so, dass Druckgase manchmal auch woanders gebraucht werden - und die baulichen Gegebenheiten dann nicht mal eben so umgerüstet werden können, dass der Betrieb gemäß § 5.2.11 Abs. 1 der TRGS 526 erfolgen kann. Etwas versteckt gestattet die TRGS 526 deshalb in § 3.3.3 Abs. 1 Ziff. 2g

Ist für Gase, wie z. B. Stickstoff, Argon, Wasserstoff oder Propan, keine zentrale Gasversorgung vorhanden, wird die kleinste mögliche Gebindegröße (maximal 50-l-Druckgasflasche) benutzt. Bei sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gasen werden lecture bottles oder Kleinstahlflaschen eingesetzt, ist dies nicht möglich, so werden keine größeren als 10-l-Druckgasflaschen verwendet. Ersatzflaschen werden außerhalb des Labors bereitgehalten.

In § 5.2.11 der TRGS 526 sind hinsichtlich der Benutzung von Druckgasflaschen noch mehr Dinge geregelt, die im wesentlichen im Rahmen dieser WEB-Information an anderer Stelle besprochen worden sind. Das wichtigste in Stichworten:

  • Kennzeichnen der Räumlichkeiten, in denen Druckgasflaschen betrieben werden.
  • Sicherung gegen Umstürzen und zu starke Erwärmung
  • Belüftete Schränke für Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Gasen.
  • Eindeutige Kennzeichnung nach DIN
  • Möglichst kleine Gebinde bei sehr giftigen, giftigen und krebserzeugenden Gasen
  • Manometer für oxidierende Gase müssen frei von oxidierbaren Materialien (Fett, Öl, Lösungsmittel) gehalten werden.
  • Wer selbst in kleinere Druckgasflaschen umfüllt, muss Überfüllungen vermeiden.
  • Zuleitungen müssen sicher verlegt und dicht sein.
  • Ventile dürfen nur von Hand und nicht mit drehmomenterhöhendem Werkzeug betätigt werden. Ventile von Druckgasflaschen sind bei Nichtgebrauch geschlossen zu halten - auch wenn die Druckgasflasche leer ist.
  • Beim Einleiten von Gasen darf kein unzulässiger Überdruck in der Apparatur entstehen und kein Gas zurücksteigen.
  • So weit möglich, sind Druckminderventile einfachen Entnahmeventilen vorzuziehen.
  • Gefähliche Gase dürfen nur an der vorgesehenen Austrittsstelle aus der Apparatur wieder entweichen.
  • Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur mit Schutzkappe transportiert werden.
  • Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.
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