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Verfahren zur Anrechnung von Studienleistungen

Vorbereitung

Bevor Sie sich auf ein Anerkennungsverfahren einlassen, sollten Sie - auch im eigenen Interesse - vorher selbst einschätzen, mit welchem Erfolg bei dem Verfahren zu rechnen ist. Vergleichen Sie dazu die von Ihnen erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen Stück für Stück mit den Veranstaltungen, die Sie im Rahmen des Studiums an der FU Berlin absolvieren müssen. Orientieren Sie sich dabei an der jeweils zutreffenden Studienordnung, bzw. unseren Modulkatalogen. Diese Vorermittlung erlaubt Ihnen überdies bei der Anrechnungsprozedur eine kompetente Präsentation Ihrer bisherigen Studienleistungen. Sie machen einen schlechten Eindruck, wenn Sie stattdessen einen Schuhkarton mit lauter losen Zetteln mitbringen.

Verfahren

Bitte nutzen Sie das Formular zur Anerkennung von Leistungen (eine Seite vorher) mit dem Sie bitte die zuständigen Fachvertreter des Prüfungsausschusses aufsuchen, um die Leistungen anrechnen zu lassen. Entnehmen Sie die Zuständigkeiten bitte dem WEB-Auftritt des Prüfungsausschusses.

Die Anerkennung fremder Studienleistungen ist nur möglich, wenn Umfang und Stellenwert dieser Leistungen zweifelsfrei bescheinigt bzw. offensichtlich sind. Bei Leistungen, die in einem anderen modularisierten Studiengang erbracht wurden, sollten Sie vorlegen können:

  • Leistungsbescheinigung ("Transcript"),
  • Je nach anzurechnender Veranstaltung: Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • Modulbeschreibungen der anzurechnenden Module,
  • ggf. Studien- und Prüfungsordnung

Wenn Sie Leistungen aus einem Ausbildungsberuf (z.B. Laborant) anrechnen lassen wollen. sollten Sie vorlegen können:

  • Nachweise über die betrieblichen und die berufsschulischen Ausbildungsinhalte, deren Umfang und die erreichten Noten,
  • Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • "Scheine", Testathefte und sonstige Bestätigungen,
  • Das Zeugnis der IHK über die fertig absolvierte Ausbildung

Bitte haben Sie Verständnis dafür dass der Prüfungsausschuss nicht selbst ermittelt ("Gucken Sie doch mal im Internetangebot meiner Universität nach!"), sondern nur die physisch vorgelegten Unterlagen beurteilt.

Nachweispflicht

Es ist Sache der Studierenden, die für die Anrechnung geforderten Nachweise beizubringen.

Der Prüfungsausschuss hat hierzu keine eigene Ermittlungspflicht.

Beschluss vom 17.03.2009; für die Studiengänge 2013 übernommen am 30.10.2013

Schlagwörter

  • Anrechnung von Studienleistungen
  • Hochschulwechsel