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Externe Leistungen (Anrechnungen, externe Veranstaltungen oder Abschlussarbeiten)

Regelungen für die Chemiestudiengänge

Vorbereitung

Bevor Sie sich auf ein Anerkennungsverfahren einlassen, sollten Sie - auch im eigenen Interesse - vorher selbst einschätzen, mit welchem Erfolg bei dem Verfahren zu rechnen ist. Vergleichen Sie dazu die von Ihnen erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen Stück für Stück mit den Veranstaltungen, die Sie im Rahmen des Studiums an der FU Berlin absolvieren müssen. Orientieren Sie sich dabei an der jeweils zutreffenden Studienordnung, bzw. unseren Modulkatalogen. Diese Vorermittlung erlaubt Ihnen überdies bei der Anrechnungsprozedur eine kompetente Präsentation Ihrer bisherigen Studienleistungen. Sie machen einen schlechten Eindruck, wenn Sie stattdessen einen Schuhkarton mit lauter losen Zetteln mitbringen.

Verfahren

Bitte nutzen Sie das Formular zur Anerkennung von Leistungen (eine Seite vorher) mit dem Sie bitte die zuständigen Fachvertreter des Prüfungsausschusses aufsuchen, um die Leistungen anrechnen zu lassen. Entnehmen Sie die Zuständigkeiten bitte dem WEB-Auftritt des Prüfungsausschusses.

Die Anerkennung fremder Studienleistungen ist nur möglich, wenn Umfang und Stellenwert dieser Leistungen zweifelsfrei bescheinigt bzw. offensichtlich sind. Bei Leistungen, die in einem anderen modularisierten Studiengang erbracht wurden, sollten Sie vorlegen können:

  • Leistungsbescheinigung ("Transcript"),
  • Je nach anzurechnender Veranstaltung: Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • Modulbeschreibungen der anzurechnenden Module,
  • ggf. Studien- und Prüfungsordnung

Wenn Sie Leistungen aus einem Ausbildungsberuf (z.B. Laborant) anrechnen lassen wollen. sollten Sie vorlegen können:

  • Nachweise über die betrieblichen und die berufsschulischen Ausbildungsinhalte, deren Umfang und die erreichten Noten,
  • Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • "Scheine", Testathefte und sonstige Bestätigungen,
  • Das Zeugnis der IHK über die fertig absolvierte Ausbildung

Bitte haben Sie Verständnis dafür dass der Prüfungsausschuss nicht selbst ermittelt ("Gucken Sie doch mal im Internetangebot meiner Universität nach!"), sondern nur die physisch vorgelegten Unterlagen beurteilt.

Nachweispflicht

Es ist Sache der Studierenden, die für die Anrechnung geforderten Nachweise beizubringen.

Der Prüfungsausschuss hat hierzu keine eigene Ermittlungspflicht.

Beschluss vom 17.03.2009; für die Studiengänge 2013 übernommen am 30.10.2013

  • Nur vom Prüfungsausschuss genehmigte Lehrveranstaltungen sind anrechenbar! Eine Genehmigung können Sie formlos im Prüfungsausschuss beantragen. Sie müssen dazu Angaben machen über Titel und Inhalt der Veranstaltung, den Typ (z.B. "Vorlesung"), den Dozenten (Name, akad. Titel) den Zeitumfang (z.B. "einsemestrig 2 Stunden pro Woche"), die vorgesehenen Leistungspunkte und die Art der Prüfung.
  • Eine Genehmigung durch den Prüfungsausschuss bedeutet nicht, dass Sie an der Veranstaltung ein Teilnahmerecht hätten. Um die Zulassung zur Veranstaltung müssen Sie deshalb bitte selbst kümmern. Das gleiche gilt für die Übermittlung der erfolgreichen Teilnahme und der Note an das Prüfungsbüro.
  • Da sich das Lehrangebot auch anderswo oft schnell ändert, können wir es leider nicht leisten, ein bereits genehmigtes Lehrangebot über die Zeit zu beobachten, ob es auch weiterhin in der gleichen Weise angeboten wird. Bitte beantragen Sie ein solches Angebot auch dann neu, wenn Sie wissen, dass es irgendjemand vor Ihnen schon ein Mal mit Genehmigung des Prüfungsausschusses absolviert hat.

Im eigenen Interesse ist die Genehmigungsfähigkeit rechtzeitig - d.h. vor Veranstaltungsbeginn - zu klären.

 

Der oder die vom Institut bestellten Prüfer müssen auch dann einen lückenlosen Einblick in die durchgeführten Tätigkeiten erlangen können, wenn die Arbeit aufgrund von Betriebsgeheimnissen mit einem Sperrvermerk belegt wird.

Für die Abschlussarbeit darf es keine Entlohnung geben. Es ist unschädlich, wenn neben der Abschlussarbeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das kann auch in der gleichen Einrichtung erfolgen, wenn sich die Erwerbstätigkeit klar von der im Rahmen der Abschlussarbeit durchgeführten Forschungstätigkeit abgrenzen lässt.

Nicht als Entlohnung gelten:

  • Stipendien
  • Aufwandsentschädigungen, z.B. zur Finanzierung eines notwendigen zweiten Wohnsitzes, wenn die Abschlussarbeit nicht am Wohnort angefertigt wird.

Beschlüsse des Prüfungsausschuss vom 23.05.2007; 17.07.2007; 16.12.2008; 13.06.2013, für die Studiengänge 2013 bestätigt am 30.10.2013

Forschungsmodule vermitteln forschungsnahe Arbeitstechniken. Zur Gewährleistung dieser Anforderung müssen auswärtige Forschungsmodule von einem Dozenten / einer Dozentin des Instituts mit betreut werden. "Jobben" in einem chemischen Betrieb - inklusive der damit verbundenen Anlernphasen kann nicht als Forschungspraktikum angerechnet werden, auch wenn eine fachnahe Erwerbstätigkeit natürlich sehr zu begrüßen ist. Die Entlohnung einer Forschungstätigkeit - z.B. im Rahmen eines Werkvertrages ist hingegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft der betreuende Dozent, im Konfliktfall der Prüfungsausschuss. Studierende, die beabsichtigen, ein externes Forschungsmodul abzuleisten, sind dringend aufgefordert, die Anrechnungsfähigkeit mittels des dafür vorgesehenen Formulars vorher feststellen zu lassen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 31.05.2006 und 20.1.2009, bestätigt am 18.3.2014.

 

Hinweise für auswärtige Praktikumsanbieter:
Bitte bescheinigen Sie den Studierenden die erbrachte Leistung! Die Bescheinigung sollte enthalten:

  • Identifikation des Praktikanten / der Praktikantin
  • Titel und Beschreibung der Praktikumstätigkeit
  • Zeitraum der Praktikumstätigkeit
  • Sofern Sie sich mit dem Co-Betreuer aus dem Institut bereits einvernehmlich abgestimmt haben, auch die vergebene Note und zuerkannte Leistungspunkte

Sehen Sie Unterschriftsfelder für sich selbst und den Co-Betreuer aus dem Institut vor. Es ist in Ordnung, wenn sie den zunächst nur mit Ihrer eigenen Unterschrift versehenen Schein den Praktikanten mit der Auflage aushändigen, selbst die Unterschrift des Co-Betreuers einzuholen und den Schein dann im Prüfungsbüro vorzulegen.

Die Umrechnung ausländischer Noten ist ein hoch komplexes Problem. Es ist nicht nur der Umstand, dass die Abstufungen anders sein können oder genau anders herum gezählt wird ("1" als schlechtestes und z.B. "6" als bestes Ergebnis), sondern auch, dass der Zusammenhang zwischen Note und Leistungsergebnis oft nicht linear ist, weil z.B. im oberen Leistungsbereich feiner differenziert wird. Es kann sein, dass die Bestnote gar keinen realen Wert hat, weil sie praktisch unerreichbar ist, es kann auch genau umgekehrt so sein, dass es Leistungen gibt, die "besser als die Bestnote" bewertet werden. Dazu zählt z.B. Deutschland mit den Noten "1+" oder "ausgezeichnet". Wenn Sie den Begriff "Notenumrechnung" googeln, stoßen Sie auf viele länderspezifische Umrechnungstabellen. Sie können das auch eingrenzen und z.B. nach "Notenumrechnung England Deutschland Uni" recherchieren. Vereinheitlicht ist leider noch nichts, sondern es gibt nur lokal erarbeitete Richtlinien und Empfehlungen.

Ist auch das fremde Notensystem linear, kann man die "Modifizierte Bayerische Formel" zur Umrechnung verwenden, die aber auch nicht immer unproblematisch ist.

Da die Dinge nicht einfach sind und insbesondere nicht einfach kommuniziert werden können, können Sie also leider nur grob abschätzen, mit welcher Note eine ausländische Studienleistung bei uns angerechnet wird.