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§ 7 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

Nach dem empfohlenen Verlaufsplan beginnen Sie schon im zweiten Semester mit ABV-Modulen. Überlegen Sie sich also beizeiten eine eine für Sie sinnvolle Wahl! Beachten Sie, dass die meisten Firmen für das im Regelfall nach dem vierten Semester zu absolvierende Betriebspraktikum eine Bewerbungsfrist von einem halben Jahr haben! Der richtige Bewerbungszeitpunkt ist also vor dem vierten Semester!


 

(1) Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erwerben die Studentinnen und Studenten über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftliche Bildung und weitere berufsfeldbezogene Kompetenzen zur Vorbereitung auf qualifikationsadäquate, auch international ausgerichtete berufliche Tätigkeiten nach dem Studium.

(2) Die Module des Studienbereichs ABV werden in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) sowie dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.

(3) Der Studienbereich ABV umfasst ein obligatorisches Berufspraktikum sowie unterschiedliche Kompetenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationen vermitteln. Im Rahmen dieses Studienbereichs sind folgende Module zu absolvieren:

1. Im Kompetenzbereich Fachnahe Zusatzqualifikationen das Modul: Professionelle naturwissenschaftliche Präsentationstechniken (5 LP); es wird empfohlen, zusätzlich das Modul Berufsfeldorientierung (5 LP) zu wählen und zu absolvieren.

2. Frei wählbare Module in den anderen Kompetenzbereichen im Umfang von 5, 10 oder 15 LP.

3. Berufspraktikum im Umfang von 5, 10 oder 15 LP; empfohlen wird ein Berufspraktikum im Umfang von 10 oder 15 LP.

(4) Das Berufspraktikum ist in einem dafür geeigneten Betrieb zu absolvieren. Es soll einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und die Anforderungen der Praxis aufzeigen. Der Prüfungsausschuss regelt im Rahmen der Vorgaben aus den Studien- und Prüfungsordnungen des Studienbereichs ABV das Berufspraktikum. Praktikumsstellen bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie für die Beratung zum Berufspraktikum und die Unterstützung bei der Suche eines passenden Praktikumsplatzes kann der Prüfungsausschuss eine Praktikumsbeauftragte oder einen Praktikumsbeauftragten für den Bachelorstudiengang benennen.

(5) Die Module gemäß Abs. 3 sowie darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Kernfaches übereinstimmen.