Springe direkt zu Inhalt

Promotionsordnung (2007-2012)

Nicht amtliche Lesefassung der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin basierend auf den Mitteilungen im Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 52/2007 vom 04.09.2007, Nr. 04/2008 vom 07.02.2008 und Nr. 02/2012 vom 18.02.2012

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Erweiter- te Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin am 10. Januar und 11. Juli 2007 folgende Promotionsordnung erlassen:*

Inhalt

§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad

§ 2 Promotionsausschuss

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsverfahren

§ 5 Einschreibung als Studierende zur Promotion

§ 6 Betreuung des Dissertationsvorhabens, Regelbearbeitungszeit

§ 7 Dissertation

§ 8 Begutachtung der Dissertation

§ 9 Promotionskommission

§ 10 Entscheidung über die Dissertation und Ansetzung der Disputation

§ 11 Disputation

§ 12 Entscheidung über die Disputation und die Promotion

§ 13 Promotionszusatzfächer

§ 14 Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und Ablieferungspflicht

§ 15 Promotionsurkunde

§ 16 Gegenvorstellung

§ 17 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

§ 18 Ehrenpromotion

§ 19 Entziehung eines Doktorgrads

§ 20 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues Promotionsverfahren

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen


§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad

(1) Der Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.) oder eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Die schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder mehreren Einzelarbeiten (kumulative Arbeit) und einem Prüfungskolloquium (Disputation) im Promotionsfach.

(2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss in einem der Studiengänge der Fächer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. Die Promotionsleistungen bestehen aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einem Prüfungskolloquium (Disputation) im Promotionsfach. Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) ist darüber hinaus der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Promotionsstudiums in einem der Fächer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie im Rahmen der Dahlem Research School (DRS) oder eines gleichwertigen Studiums durch Zertifikat und Leistungsbescheinigung oder gleichgestellte Nachweise zu erbringen.

(3) Für besondere wissenschaftliche Leistungen in einem der dem Fachbereich Biologie, Chemie, Pharma- zie zugeordneten Fächer kann der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt: Dr. rer. nat. h. c.) verliehen werden.

(4) Ein Grad gemäß Abs. 1 kann für ein Fach nur ein- mal verliehen werden.

(5) Für Promotionsverfahren, bei denen die schriftliche Promotionsleistung aus mehren Einzelarbeiten besteht, gelten sinngemäß die Regelungen für die Dissertation.

Zurück zum Inhalt


§ 2 Promotionsausschuss

(1) Für die Durchführung der Promotionsverfahren setzt der Fachbereichsrat einen Promotionsausschuss ein.

(2) Der Fachbereichsrat bestellt die Mitglieder des Promotionsausschusses jeweils zu Beginn seiner Amtszeit. Ihm gehören vier hauptberufliche Hochschullehre- rinnen oder -lehrer an, die jeweils eines der dem Fach- bereich Biologie, Chemie, Pharmazie zugeordneten Fächer vertreten.

(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern und deren Dissertationsvorhaben zum Promotionsver- fahren. Er ist zur Beratung der Antragstellerinnen oder Antragsteller verpflichtet. Bei interdisziplinären Promotionsvorhaben sorgt der Promotionsausschuss für eine angemessene Beteiligung der anderen Fächer an der Begutachtung. Der Promotionsausschuss tagt nicht öffentlich.

(4) Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der

oder dem Promotionsausschussvorsitzenden übertragen. Der Promotionsausschuss kann die Übertragung zu jedem Zeitpunkt rückgängig machen.

(5) Der Promotionsausschuss ist dem Fachbereichs- rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Er unterrichtet den Fachbereichsrat von seinen Entscheidungen.

(6) Bei grundsätzlichen Verfahrensfragen ist das Präsidium – Rechtsamt – von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses über das Dekanat des Fachbereichs zu informieren.

Zurück zum Inhalt


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs - 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut“.

Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem für die Promotion wesentlichen Fach kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

(2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 vorgesehenen Studienab- schluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zu- gelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach- gewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

(3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes. Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Äquivalenzbestätigung einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

(4) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen.

Zurück zum Inhalt


§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Anträge auf Zulassung zur Promotion müssen vor der Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehören- den experimentellen bzw. theoretischen Arbeiten gestellt werden und sind mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:

a) Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,

b) eine tabellarische Übersicht über die im Zusammen- hang mit dem beabsichtigten Promotionsvorhaben einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen,

c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotions- verfahren bei einer anderen Hochschule oder einem anderen Fachbereich durchgeführt wird, gegebenen- falls nebst vollständigen Angaben,

d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,

e) sollen die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbracht werden, bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, mit einem Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache er- bringen wollen, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerberinnen und Bewerber an der Freien Universität Berlin; sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, der Nachweis von Englischkenntnissen im Umfang des Certificate of Proficiency in English oder der Niveau- stufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse,

(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben bei- zufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder einem hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie befürwortet werden. Das Dissertationsvorhaben muss einem Fachgebiet entstammen, das von wenigstens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer in Forschung und Lehre ver- treten wird. Die Doktorandin oder der Doktorand schlägt eine Betreuerin oder einen Betreuer vor. Die Betreuerin oder der Betreuer muss das Fachgebiet in Forschung und Lehre vertreten und muss die Übernahme der Funktion bestätigen.

(3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotions- verfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

(4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:

a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen;

b) die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 fehlen;

c) ein Promotionsverfahren im selben wissenschaftlichen Fach oder Fachgebiet bereits erfolgreich beendet worden ist;

d) ein Promotionsverfahren im gleichen wissenschaftlichen Fach oder Fachgebiet durchgeführt wird.

Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständig- keit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden.

Zurück zum Inhalt


§ 5 Einschreibung als Studierende zur Promotion

(1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglieder der Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der Freien Universität Berlin als Studierende zur Promotion registrieren oder immatrikulieren lassen.

(2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zurück zum Inhalt


§ 6 Betreuung des Dissertationsvorhabens, Regelbearbeitungszeit

(1) Mit der Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zum Promotionsverfahren verpflichtet sich der Fachbereich, die Betreuung und spätere Begutachtung des Dissertationsvorhabens sicherzustellen.

(2) Betreuerinnen oder Betreuer einer Dissertation sind im Regelfall Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie. Die Betreuung einer Dissertation ist andauernde Pflicht der jeweiligen Hochschullehrerin oder des jeweiligen Hochschullehrers und darf nicht delegiert werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 haben in den Promotionsverfahren des Fachbereichs Direktorinnen oder

Direktoren, Forschungsgruppenleiterinnen oder -leiter und Leiterinnen oder Leiter Selbständiger Nachwuchsgruppen und andere gleichgestellte Angehörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten, denen von der Freien Universität Berlin im Rahmen von Kooperationsverein-barungen im Einvernehmen mit dem Fachbereich das Recht, als Betreuerinnen oder Betreuer, Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken, gewährt worden ist, Rechte und Pflichten nebenberuflicher Hochschullehre- rinnen oder -lehrer. Dies gilt auch für aus Drittmitteln finanzierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Freie Universität Berlin aufnehmende Einrichtung ist und denen im Einvernehmen mit dem Fachbereich im Rahmen eines Vertrages das Recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen oder Doktoranden zur Promotion zu führen.

(4) In begründeten Fällen können vom Promotionsausschuss auch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden, die nicht dem Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie angehören. Der Promotionsausschuss bestimmt eine hauptberufliche Hochschullehrerin oder einen hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie zur Unterstützung der externen Betreuerin oder des externen Betreuers. Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwiegend außerhalb des Landes Berlin liegt, eine geordnete Betreuung gewährleisten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sichergestellt ist.

(5) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgen. In der Regel sollte die Dissertation nach drei Jahren eingereicht werden und das Verfahren nach vier Jahren abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit).

(6) Überschreitet eine Doktorandin oder ein Doktorand die Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 4, so hat sie oder er bei der Studierendenverwaltung eine Bescheinigung des Promotionsausschusses vorzulegen, aus der der Bearbeitungsstand der Dissertation und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungszeit hervorzugehen haben. Wird die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung zur Beibringung aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden

Gründen nicht vorgelegt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren.

(7) Die Betreuerin oder der Betreuer verpflichtet sich durch eine Erklärung gegenüber der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Fachbereich zur Betreuung des Dissertationsvorhabens für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Über einen darüber hinausgehenden Betreuungszeitraum entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer. Sehen sich die Betreuerin oder der Betreuer oder die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Endet die Mitgliedschaft der Betreuerin oder des Betreuers zur Freien Universität Berlin, so behält sie oder er drei Jahre lang das Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission mit Stimmrecht anzugehören. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für ehemalige hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Freien Universität Berlin, deren Lehr- und Prüfungsberechtigung fort gilt.

Zurück zum Inhalt


§ 7 Dissertation

„(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

(2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden

a) eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich ab- geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.

oder

b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzel- arbeiten, einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als „im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation“ und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.

(6) Die Dissertation ist in jeweils drei gedruckten Exemplaren einzureichen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt beim Fachbereich und wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen

Zurück zum Inhalt


§ 8 Begutachtung der Dissertation

(1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Ein- reichen der Dissertation unverzüglich die Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation und die Promotionskommission gemäß § 9.

(2) Als Gutachterin oder Gutachter für die Dissertation ist grundsätzlich die Betreuerin oder der Betreuer des Dissertationsvorhabens zu bestellen. Eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellt der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie sein. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss dem Fach- gebiet der Dissertation angehören. Berühren wesentliche methodische oder sachliche Aspekte der Dissertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einem anderen Fachbereich vertreten ist, soll die weitere begutachtende Hochschullehrerin oder der weitere begutachtende Hochschullehrer diesem Fachbereich angehören. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anforderung einzureichen. Fristüberschreitungen sind gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu be- gründen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Promotionskommissionen müssen die Gutach- ten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Mängel darstellen. Sieht eine Gutachterin oder ein Gut- achter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich und notwendig erscheint, muss sie oder er diese im Gut- achten genau bezeichnen. In einem solchen Falle kann sie oder er eine Überarbeitung der Dissertation, für die Hinweise gegeben werden sollen, empfehlen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gutachterin oder jeder Gutachter entweder die Annahme unter Angabe einer Bewertung nach § 10, die Ablehnung oder die Rückgabe der Dissertation zur Beseitigung bestimmter Mängel und Wiedervorlage zu empfehlen. Gehen aus einem Gutach- ten die erforderlichen Beurteilungen nicht eindeutig her- vor, gibt der Promotionsausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück.

(4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter.

(5) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dissertation mit den Notenvorschlägen der Gutachterinnen oder Gutachter zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und promovierten Mitglieder des Fachbereichs können die Dissertation und die Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizufügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsausschuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dissertation zu informieren. Zusätzlich haben die Mitglieder des Promotionsausschusses und der jeweiligen Promotionskommission während der Auslagefrist das Recht, auch die Gutachten einzusehen. Der Promotionsausschuss kann für den Fall, dass Stellungnahmen während der Auslege- frist eingehen, eine weitere externe Gutachterin oder einen weiteren externen Gutachter bestellen.

Zurück zum Inhalt


§ 9 Promotionskommission

(1) Der Promotionsausschuss bildet eine Promotionskommission für das anstehende Promotionsverfahren und bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende und einen stell- vertretenden Vorsitzenden, die jeweils hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie sein müssen.

(2) Die Promotionskommission besteht aus den Gutachterinnen oder Gutachtern und mindestens zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von diesen müssen mindestens drei Mitglieder des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie sein, und einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter, die oder der in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zu einer oder einem Angehörigen des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie steht. Der Promotionskommission soll nicht mehr als eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer angehören, die oder der entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden ist.

§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Für ausscheidende oder aus zwingenden Gründen längere Zeit verhinderte Mitglieder der Promotionskommission ergänzt der Promotionsausschuss die Promotionskommission unter Beachtung der Maßgaben von Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Aufgaben der Promotionskommission sind:

a) die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnahmen nach § 8 Abs. 5,

b) Ansetzen und die Durchführung der Disputation,

c) Bewertung der Disputation,

d) Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertun- gen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 11,12 berücksichtigt.

(5) Die Promotionskommission tagt nicht öffentlich.

(6) Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

Zurück zum Inhalt


§ 10 Entscheidungen über die Dissertation und Ansetzung der Disputation

(1) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation, die Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation. Sie ver- wendet im Falle der Annahme die Prädikate:

– mit Auszeichnung (summa cum laude)

– sehr gut (magna cum laude)

– gut (cum laude)

– genügend (rite).

Das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation darf nur dann vergeben werden, wenn die Arbeit von beiden Gutachtern mit „summa cum laude“ bewertet worden ist und die Dissertation vor der endgültigen Bewertung nicht zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage an die Doktorandin oder den Doktoranden zurückgegeben wurde. Im Falle der Ablehnung der Dissertation erklärt die Promotions-kommission ohne Ansetzung der Disputation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Promotionsausschussvorsitzen- de oder den Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Nach Annahme der Dissertation teilt die Promotionskommission der Doktorandin oder dem Doktoran- den ihre Entscheidung mit und bestimmt im Einvernehmen mit ihr oder ihm den Termin der Disputation. Sie soll innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des letzten Gutachtens durchgeführt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Zu der Disputation lädt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission ein.

(3) Im Falle der Rückgabe der Dissertation wird die Disputation erst nach Einreichung, Begutachtung der umgearbeiteten Dissertation und Ablauf der Auslegefrist gemäß § 8 Abs. 5 angesetzt.

(4) Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Zurück zum Inhalt


§ 11 Disputation

(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation findet je nach Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden in deutscher oder englischer Sprache statt. Die Disputation ist hochschulöffentlich, es sei denn, die Doktorandin oder der Doktorand widerspricht. Alle Mitglieder der Promotionskommission haben an der Disputation teilzunehmen.

(2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigminütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der Doktorand die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeutung in größerem fachlichen Zusammenhang darstellt und erläutert. Anschließend verteidigt die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation gegen Kritik und be- antwortet Fragen von Mitgliedern der Promotionskommission. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann die oder der Vorsitzende der Promotionskommission Fragen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen. Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll höchstens sechzig Minuten dauern.

(3) Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Sie oder er kann, sofern die ordnungs- gemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich macht, die Öffentlichkeit ausschließen; die Mitglieder des Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffentlichkeit.

(4) Die Mitglieder der Promotionskommission bestellen eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin oder zum Protokollführer. Die Protokollführerin oder der Protokollführer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputation. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

– Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation

– Anwesenheitsliste der Mitglieder der Promotionskommission

– Note der Dissertation

– Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge

– Benotung der Disputation

– Gesamtnote nach § 12

– Besondere Vorkommnisse

Das Protokoll ist von der Protokollantin oder dem Protokollanten und der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission zu unterzeichnen.

(5) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestan- den. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

Zurück zum Inhalt


§ 12 Entscheidung über die Disputation und die Promotion

(1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Promotionskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Disputation entsprechend § 10 Abs. 1. Bei der Bewertung der Disputation ist die Aussprache stärker zu gewichten als der Vortrag. Bei der Gesamtnote ist die Dissertation stärker zu gewichten als die Disputation. Sodann legt die Promotionskommission die Gesamtnote unter Verwendung der in § 10 Abs. 1 angegebenen Bewertungsprädikate fest. Sie informiert die Doktorandin oder den Doktoranden über die Einzelbewertungen für die Dissertation und Disputation sowie die Gesamtnote. Das Prädikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ darf als Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat erhalten hat.

(2) Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die Promotionskommission erhält die Doktorandin oder der Doktorand ein Zwischenzeugnis, das den Titel der Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses Zwischenzeugnis berechtigt nicht zum Führen des Doktorgrades.

(3) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der gesamte Promotionsvorgang weiterhin vertraulich zu be- handeln; innerhalb eines Jahres hat die oder der Promovierte bzw. ehemalige Doktorandin oder Doktorand das Recht auf Einsichtnahme in die Promotionsakte.

(4) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die be- gründete Entscheidung der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschuss- vorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Disputation darf dann einmal frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

(5) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.

Zurück zum Inhalt


§ 13 Promotionszusatzfächer

(1) Hat sich die Doktorandin oder der Doktorand im Rahmen der forschungsbezogenen Ausbildung in

Zusatzfächern Kenntnisse angeeignet, über die sie oder er eine Prüfung ablegen möchte, so ist ihr oder ihm Gelegenheit dazu zu geben.

(2) Vor der Zulassung zur Prüfung in einem solchen Zusatzfach sind im Einvernehmen mit dem für das Fach zuständigen Fachbereich die Mindestzulassungsbedingungen festzulegen. Eine Prüfung im Zusatzfach dauert etwa 30 Minuten. Sie muss nach der Einreichung der Dissertation und vor sowie unabhängig von der Disputation erfolgen.

(3) Die Doktorandin oder der Doktorand kann bei der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden beantragen, eine in dem Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäß Abs. 1 in die Promotionsurkunde aufzunehmen. Die Leistung wird nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung bewertet.

Zurück zum Inhalt


§ 14 Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferungspflicht

(1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies ist geschehen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 6 erforderlichen drei Exemplaren unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:

a) 40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck,

b) drei Originalveröffentlichungen, wenn die Veröffentlichung der gesamten Dissertation in einer Zeitschrift erfolgt,

c) drei Originalexemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird,

d) drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches oder

e) eine elektronische Version, deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind, sowie fünf gedruckte Exemplare

Im Falle von a) ist die Universitätsbibliothek verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in an- gemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen b) und c) muss die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. In den Fällen a) und d) überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Freien Universität Berlin das Recht, weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

(2) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzu- schuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Veröffentlichung und Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß Abs. 1 müssen innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Termin der Disputation, erfolgen. Über Fristverlängerungen entscheidet auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoran- den der Promotionsausschuss. Für eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit sowie für die veröffentlichten Einzelarbeiten einer kumulativen Arbeit besteht im Rahmen eines Promotionsverfahrens keine Veröffentlichungspflicht.

Zurück zum Inhalt


§ 15 Promotionsurkunde

(1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deut- scher, auf Antrag auch in englischer Sprache ausgestellt.

(2) Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Freien Universität Berlin und des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie,

b) Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der oder des Promovierten,

c) verliehenen Grad Doktorin, Doktor der Naturwissenschaften (doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.) oder Doctor of Philosophy (Ph.D.),

d) Titel der Dissertation,

e) Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt,

f) Bewertungen der Dissertation und Disputation sowie die Gesamtbewertung der Promotion,

g) im Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäß § 13, sofern die Doktorandin oder der Doktorand dies beantragt hat,

h) Namen der Gutachterinnen oder Gutachter,

i) Namen und die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans,

j) Siegel der Freien Universität Berlin.

(3) Doktorandinnen oder Doktoranden, die die Voraussetzungen für die Verleihung des Grades Doctor of Philosophy (Ph.D.) erfüllen, kann stattdessen auf Antrag der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) verliehen werden.

(4) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde heraus, dass

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktor- grades getäuscht hat oder

2. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, ohne dass ein Fall der Nr. 1 vorliegt,

wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Promotionsausschusses die Promotionsurkunde nicht ausgehändigt und im Falle des Promotionsverfahrens §§ 1 bis 12 die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklärt.

(5) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehändigt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des Grads Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften (doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.).

Zurück zum Inhalt


§ 16 Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promotionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist für eine ordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verantwortlich. Sie oder er leitet die Gegenvorstellung den Mitgliedern der Promotionskommission zu. Der oder die Promotionsausschuss-orsitzende teilt die Entscheidung der Kommission über die Gegenvorstellung der oder dem Betroffenen mit. Die Promotionskommission entscheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung einschließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen.

Zurück zum Inhalt


§ 17 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hoch- schulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

(1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität erfüllt und

b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anzuerkennen wäre.

(2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss ein- vernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotions- ordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin ebenfalls angewendet werden.

(3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

(4) Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden und muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

(5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt sowie einem promovierten akademischen Vertreter des Fachbe- reiches. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrer erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

(6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:

A = hervorragend = summa cum laude,

B = sehr gut = magna cum laude,

C = gut = cum laude,

D = befriedigend = rite,

F = nicht bestanden = non rite.

(7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.

Zurück zum Inhalt


§ 18 Ehrenpromotion

Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, der Forschungskommission oder von mindestens drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie die Grade einer Doktorin der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.), eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in den Naturwissenschaften verleihen, die für eines der im Fachbereich vertretenen Fachgebiete bedeutsam sind. Für die Beurteilung dieser Leistungen ist eine Promotionskommission nach § 9 vom Promotionsausschuss zu bestellen, die dem Fachbereichsrat eine Empfehlung unter Berücksichtigung von zwei auswärtigen Gutachten vorlegt. Der Beschluss des Fachbereichsrats bedarf der Mehrheit der zur Führung eines Doktorgrads berechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.

Zurück zum Inhalt


§ 19 Entziehung eines Doktorgrads

Die Entziehung eines Grads gemäß § 1 richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zurück zum Inhalt


§ 20 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues Promotionsverfahren

(1) Sind seit der Zulassung zum Promotionsverfahren mehr als sechs Jahre vergangen, so kann der Promotionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden das Verfahren einstellen. Der Einstellungsbe- scheid ist zu begründen. Er erfolgt schriftlich durch die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

(3) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach einem Jahr vorgelegt werden.

Zurück zum Inhalt


§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der Frei- en Universität Berlin) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie vom 14. Februar 2001 (FU-Mitteilungen Nr. 23/ 2001) außer Kraft.

(2) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung an einer Dissertation arbeiten und zum Promotionsverfahren gemäß §§ 2, 3 der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie und Pharmazie vom 14. Februar 2001 zugelassen sind, können das Promotionsverfahren noch nach der bisherigen Ordnung abschließen, sofern eine Übergangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht über- schritten wird. § 14 dieser Ordnung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach den bisher geltenden Ordnungen.

Zurück zum Inhalt