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Anzahl der Wiederholungsprüfungen

Die Anzahl der möglichen Wiederholungsprüfungen ist gemäß der § 20 Abs. 3 der RSPO auf zwei bis drei Wiederholungsversuche limitiert. Wenn in der Prüfungsordnung keine Regelung getroffen wird, sind es drei Wiederholungsversuche. Da in den Studiengängen

  • Chemie (Bachelor und Master)
  • Chemie für das Lehramt (Bachelor)

die jeweiligen Prüfungsordnungen keine anderweitigen Festlegungen enthalten, gilt für diese Studiengänge also, dass es drei Wiederholungsversuche gibt. Für nervöse: Es ist von drei Wiederholungsversuchen die Rede. Da es ja auch noch einen ersten Versuch gibt, der ja noch keine Wiederholung ist, sind es insgesamt 4 Versuche.

Die Begrenzung der Wiederholungsversuche findet gemäß § 24 der RSPO erstmalig ab dem Wintersemester 2015 Anwendung. Bis dahin akkumulierte Fehlversuche bleiben unberücksichtigt. Für nervöse: Bis zum 30.9.2015 gibt es also de facto keine Begrenzung der Wiederholungsversuche.