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Prüfungsmodalitäten für Module, die eine Klausur oder eine mündliche Prüfung als Modulprüfung vorsehen

Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 der RSPO wird geregelt:

Die Anmeldung zu einem Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung.

Bei Modulen mit Klausur oder mündlicher Prüfung als Modulprüfung sind alle nach dem Anmeldezeitpunkt vorgesehenen Prüfungstermine bindend, bis das Modul bestanden, endgültig nicht bestanden oder nicht mehr beendet wird (z.B. weil das Studium an der FU Berlin beendet ist).

Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt wird.

Ab Wintersemester 2014/15 ist die Zahl der Wiederholungsversuche auf drei begrenzt. Vor diesem Zeitpunkt ohne Erfolg abgelegte Prüfungsversuche bleiben unberücksichtigt.

Von einer Prüfung kann spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückgetreten werden. Bei einem späteren Rücktritt wird die Prüfungsleistung mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus einem triftigen Grund.

Triftige Gründe sind unverzüglich dem Dozenten schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Nachweis über den triftigen Grund (z.B. ein ärztliches Attest) muss spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung dem Prüfungsbüro im Original vorliegen. Abhängig von Umständen und Dauer der Prüfungsunfähigkeit ist den betroffene Dozentinnen oder Dozenten entweder zusammen mit der schriftlichen Benachrichtigung eine Kopie über den Nachweis des triftigen Grundes zu übermitteln oder ihnen wird der Nachweis vor der Abgabe im Prüfungsbüro zur Einsichtnahme vorgelegt. Dem Nachweis des triftigen Grundes, der dem Prüfungsbüro übermittelt wird, sind beizufügen:

  • Angabe des vollständigen Namens,
  • der Matrikelnummer,
  • des Studiengangs und
  • die Auflistung der Prüfungen und des jeweiligen Prüfungsdatums, für die durch den triftigen Grund eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden soll.
  • Dringend zu empfehlen ist zusätzlich eine Kontaktmöglichkeit (E-Mail) für Rückfragen.

Wird eine Prüfung wegen nicht ausreichender Leistung oder wegen eines entschuldigten oder wegen eines nicht entschuldigten Rücktritts nicht erfolgreich abgelegt, ist für die Kandidatin / den Kandidaten der jeweils nächste angebotene Prüfungstermin bindend. Dies betrifft nicht nur vorgesehene Wiederholungsprüfungen sondern auch alle Prüfungstermine der folgenden Semester. Die automatische Fortschreibung der Anmeldung zum jeweils nächsten Prüfungstermin endet erst dann, wenn die Prüfung erfolgreich bestanden oder endgültig nicht bestanden oder wenn das Studium beendet ist. Das bedeutet, dass bis zum Bestehen der Prüfung auch alle weiteren Prüfungstermine eine rechtzeitige Abmeldung erfordern, wenn der Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden soll. Andernfalls gilt die betreffende Prüfung wiederum als „ohne triftigen Grund versäumt und wird mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet.

Für Klausuren wird ein Termin anberaumt, zu dem die Teilnehmer die Klausur einsehen und Einwände geltend machen können. Für Personen, die an der Einsichtnahme nicht teilnehmen können, ist ein Ersatztermin anzubieten, wobei es zulässig ist, wenn der Dozent oder die Dozentin für die Nichterschienenen genau einen gebündelten Ausweichtermin anbietet. Weitere Modalitäten legen die Dozenten fest. Klausuren sind so lange zu archivieren, dass sie nach Abschluss der Regelstudienzeit noch weitere 5 Jahre zur Verfügung stehen - längstens also 8 Jahre.

Zur Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten und einer ausreichenden Anzahl an Klausurexemplaren sind Dozenten berechtigt, insbesondere von Studierenden, die eine durch die Prüfungsordnung eingeräumte Möglichkeit der Notenverbesserung nutzen wollen, eine rechtzeitig Erklärung über den Teilnahmewunsch zu verlangen. Einzelheiten legt der Dozent oder die Dozentin fest. Erscheinen zum Prüfungstermin weitere Teilnahmewillige, die es versäumt haben, eine Erklärung gemäß Satz 1 abzugeben und ist dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, z.B. durch einen dann zu engen Sitzabstand, dürfen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Prüfungsausschuss 18.3.2014 (kumulativer Beschluss)