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Prüfungen, Wiederholungsprüfungen

Regelungen für die Chemiestudiengänge

Prüfungstermine müssen in dem Semester angeboten werden, in dem die Prüfungsberechtigung erworben wurde. (Im Regelfall wird die Prüfungsberechtigung durch das Absolvieren eines Vorlesungsmoduls erworben.) Im Wintersemester ist der späteste Prüfungstermin der 31. März und im Sommersemester ist der späteste Termin der 30. September. Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, die folgenden Prüfungszeiträume einzuhalten:

  • Für die regulären Modulprüfungen die Vorlesungszeit inklusive der ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.
  • Für die Wiederholungsprüfungen die letzten beiden Wochen vor dem Semesterende (31.3. bzw. 30.9.).

Von diesen Zeiträumen kann abgewichen werden, wenn unter allen Beteiligten eine einvernehmliche Regelung getroffen werden kann, die allen Studierenden die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht. Satz 1 bleibt dabei unberührt.

Geplante Prüfungstermine sind inklusive vorgesehener Wiederholungstermine den Teilnehmern zu Beginn der Lehrveranstaltung mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind bei dieser Gelegenheit die Angaben der Modulbeschreibung zum Bestehen des Moduls geeignet zu präzisieren (z.B. Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme).

Für die Dauer des Anmeldezeitraums gemäß § 8 (2) der RSPO sind Einwände hinsichtlich des Prüfungstermins möglich und sollten berücksichtigt werden, sofern vorgeschlagene Alternativtermine machbar und für alle Beteiligten zumutbar sind. Nach der Anmeldeperiode liegen die Klausurtermine grundsätzlich fest. Wird ein Termin dennoch aus besonderen Gründen erst später festgelegt oder aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse verschoben, ist streng auf die Zumutbarkeit für alle Veranstaltungsteilnehmer zu achten.

Beschluss vom 6.12.2013

Die Notenskala (1,0 - 1,3 - 1,7 - 2,0 - 2,3 - 2,7 - 3,0 - 3,3 - 3,7 - 4,0 - 5,0) ist nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) verbindlich vorgeschrieben. Der Prüfungsausschuss hat dazu die folgende Empfehlung für die Bewertung von prozentualen Klausurergebnissen ausgesprochen:

 

Punkte Note Prädikat
100 - 94,9 % 1,0 sehr gut
<94,9 - 89,5 % 1,3 sehr gut (-)
<89,5 - 84,3 % 1,7 gut (+)
<84,3 - 79,0 % 2,0 gut
<79,0 - 73,7 % 2,3 gut (-)
<73,7 - 68,2 % 2,7 befriedigend (+)
<68,2 - 63,1 % 3,0 befriedigend
<63,1 - 57,9 % 3,3 befriedigend (-)
<57,9 - 52,6 % 3,7 ausreichend (+)
<52,6 - 50,0 % 4,0 ausreichend
< 50,0 % 5,0 nicht bestanden

 

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 15.03.2006, modifiziert am 31.5.2006, für die Studiengänge 2013 bestätigt am 30.9.2013

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Die Anzahl der möglichen Wiederholungsprüfungen ist gemäß der § 20 Abs. 3 der RSPO auf zwei bis drei Wiederholungsversuche limitiert. Wenn in der Prüfungsordnung keine Regelung getroffen wird, sind es drei Wiederholungsversuche. Da in den Studiengängen

  • Chemie (Bachelor und Master)
  • Chemie für das Lehramt (Bachelor)

die jeweiligen Prüfungsordnungen keine anderweitigen Festlegungen enthalten, gilt für diese Studiengänge also, dass es drei Wiederholungsversuche gibt. Für nervöse: Es ist von drei Wiederholungsversuchen die Rede. Da es ja auch noch einen ersten Versuch gibt, der ja noch keine Wiederholung ist, sind es insgesamt 4 Versuche.

Die Begrenzung der Wiederholungsversuche findet gemäß § 24 der RSPO erstmalig ab dem Wintersemester 2015 Anwendung. Bis dahin akkumulierte Fehlversuche bleiben unberücksichtigt. Für nervöse: Bis zum 30.9.2015 gibt es also de facto keine Begrenzung der Wiederholungsversuche.

Die im Rahmen der Prüfungsordnungen der Studiengänge

  • Chemie (Bachelor - Ordnungen von 2013)
  • Chemie (Master - Ordnungen von 2013)
  • Lehramtsbachelor mit Chemie als Fach (Ordnungen von 2013)

sehen eine Verbesserung der Note nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es handelt sich um eine Klausurnote.
  • Für die Erstprüfung ist der frühestmögliche Termin nach dem Absolvieren der Veranstaltung wahrgenommen worden (in der Regel also die Klausur am Semesterende).
  • Das erste Prüfungsergebnis ist bestanden (Note "ausreichend" oder besser).
  • Für die Wiederholungsprüfung wird ebenfalls der ehestmögliche Termin genutzt (In der Regel ist das die für das betreffende Semester vorgesehene Wiederholungsprüfung).
  • Wird eine Klausurprüfung auf mehrere Termine aufgeteilt (Teilklausuren) und ist eine Klausur entschuldigt versäumt worden, so kann wahlweise im Rahmen der Wiederholungsprüfung entweder die Klausur komplett wiederholt werden oder lediglich für die versäumte Teilprüfung ein Ersatztermin bestimmt werden (der in der Regel mit dem Termin der Wiederholungsklausur identisch ist).

Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 der RSPO wird geregelt:

Die Anmeldung zu einem Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung.

Bei Modulen mit Klausur oder mündlicher Prüfung als Modulprüfung sind alle nach dem Anmeldezeitpunkt vorgesehenen Prüfungstermine bindend, bis das Modul bestanden, endgültig nicht bestanden oder nicht mehr beendet wird (z.B. weil das Studium an der FU Berlin beendet ist).

Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt wird.

Ab Wintersemester 2014/15 ist die Zahl der Wiederholungsversuche auf drei begrenzt. Vor diesem Zeitpunkt ohne Erfolg abgelegte Prüfungsversuche bleiben unberücksichtigt.

Von einer Prüfung kann spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückgetreten werden. Bei einem späteren Rücktritt wird die Prüfungsleistung mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus einem triftigen Grund.

Triftige Gründe sind unverzüglich dem Dozenten schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Nachweis über den triftigen Grund (z.B. ein ärztliches Attest) muss spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung dem Prüfungsbüro im Original vorliegen. Abhängig von Umständen und Dauer der Prüfungsunfähigkeit ist den betroffene Dozentinnen oder Dozenten entweder zusammen mit der schriftlichen Benachrichtigung eine Kopie über den Nachweis des triftigen Grundes zu übermitteln oder ihnen wird der Nachweis vor der Abgabe im Prüfungsbüro zur Einsichtnahme vorgelegt. Dem Nachweis des triftigen Grundes, der dem Prüfungsbüro übermittelt wird, sind beizufügen:

  • Angabe des vollständigen Namens,
  • der Matrikelnummer,
  • des Studiengangs und
  • die Auflistung der Prüfungen und des jeweiligen Prüfungsdatums, für die durch den triftigen Grund eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden soll.
  • Dringend zu empfehlen ist zusätzlich eine Kontaktmöglichkeit (E-Mail) für Rückfragen.

Wird eine Prüfung wegen nicht ausreichender Leistung oder wegen eines entschuldigten oder wegen eines nicht entschuldigten Rücktritts nicht erfolgreich abgelegt, ist für die Kandidatin / den Kandidaten der jeweils nächste angebotene Prüfungstermin bindend. Dies betrifft nicht nur vorgesehene Wiederholungsprüfungen sondern auch alle Prüfungstermine der folgenden Semester. Die automatische Fortschreibung der Anmeldung zum jeweils nächsten Prüfungstermin endet erst dann, wenn die Prüfung erfolgreich bestanden oder endgültig nicht bestanden oder wenn das Studium beendet ist. Das bedeutet, dass bis zum Bestehen der Prüfung auch alle weiteren Prüfungstermine eine rechtzeitige Abmeldung erfordern, wenn der Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden soll. Andernfalls gilt die betreffende Prüfung wiederum als „ohne triftigen Grund versäumt und wird mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet.

Für Klausuren wird ein Termin anberaumt, zu dem die Teilnehmer die Klausur einsehen und Einwände geltend machen können. Für Personen, die an der Einsichtnahme nicht teilnehmen können, ist ein Ersatztermin anzubieten, wobei es zulässig ist, wenn der Dozent oder die Dozentin für die Nichterschienenen genau einen gebündelten Ausweichtermin anbietet. Weitere Modalitäten legen die Dozenten fest. Klausuren sind so lange zu archivieren, dass sie nach Abschluss der Regelstudienzeit noch weitere 5 Jahre zur Verfügung stehen - längstens also 8 Jahre.

Zur Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten und einer ausreichenden Anzahl an Klausurexemplaren sind Dozenten berechtigt, insbesondere von Studierenden, die eine durch die Prüfungsordnung eingeräumte Möglichkeit der Notenverbesserung nutzen wollen, eine rechtzeitig Erklärung über den Teilnahmewunsch zu verlangen. Einzelheiten legt der Dozent oder die Dozentin fest. Erscheinen zum Prüfungstermin weitere Teilnahmewillige, die es versäumt haben, eine Erklärung gemäß Satz 1 abzugeben und ist dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, z.B. durch einen dann zu engen Sitzabstand, dürfen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Prüfungsausschuss 18.3.2014 (kumulativer Beschluss)

Bei der Anmeldung zu einem Praktikumsmodul ist die erstmögliche Teilnahme am Praktikum bindend. Im Falle nicht ausreichender Praktikumsplätze legt die zuständige Praktikumsleitung alternative Teilnahmemöglichkeiten fest.

Die Möglichkeit des Rücktritts von einem Praktikum wird in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt, wobei der Zeitraum, in dem der Rücktritt der Praktikumsleitung zu erklären ist, 3 Wochen nicht überschreiten darf. Ein späterer Rücktritt wird als Fehlversuch gewertet und mit der Note „5“ bewertet. Wird ein Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen, ist für die Wiederholung des Praktikums eine erneute Anmeldung zum Praktikum erforderlich. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

Der in den Modulbeschreibungen der Praktika unter „Formen aktiver Teilnahme“ beschriebene Katalog an praktischen Aufgaben gilt dann als erfüllt, wenn 75% davon erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet wurden. In der Praktikumsordnung kann abweichend davon ein höherer Anteil festgelegt werden. Sind nicht alle Aufgaben erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet, ist das notenwirksam zu berücksichtigen.

Triftige Gründe, die eine Unterbrechung oder eine Aufgabe der Teilnahme am Praktikum erforderlich machen, sind unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen der Praktikumsleitung schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen. Ein Nachweis des triftigen Grundes ist beizufügen (z.B. bei Krankheit ein Attest) oder unverzüglich nachzureichen. Dauert die Teilnahmeverhinderung so lange, dass das Praktikum nicht mehr regulär beendet werden kann, ist der Nachweis des triftigen Grundes nach Kenntnisnahme durch die Praktikumsleitung im Original dem Prüfungsbüro auszuhändigen.

Für Zeiträume nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit, d.h. der Zeiträume, an denen wegen eines triftigen Grundes nicht am Praktikum teilgenommen werden konnte, sind angemessene Nachholmöglichkeiten anzubieten.

Gemäß den Prüfungsordnungen der Studiengänge „Chemie Bachelor“ und „Chemie für das Lehramt (Bachelor)“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Bachelorarbeit 300 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 8 Wochen abzuleisten.

Gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs „Chemie Master“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Masterarbeit 900 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 6 Monaten abzuleisten.

Zulässige Gründe für eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist sind

  • Nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit
  • Im Falle einer Bachelorarbeit auch die gleichzeitige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die für den Studienabschluss notwendig sind.

Die zugrunde liegende Rechtsgrundlage ist die RSPO (§§ 11 und 19), im Falle der Bachelorarbeit zusätzlich die zugehörige Prüfungsordnung.

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt vor,

  • wenn der/die Kandidatin aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Krankheit) die Abschlussarbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht bearbeiten kann oder
  • wenn für die Abschlussarbeit benötigte unverzichtbare und nicht redundant vorhandene Ressourcen unvorhersehbar temporär nicht zur Verfügung stehen, also z.B. ein Messgerät ausgefallen ist und repariert werden muss und wenn der Ressourcenausfall nicht durch Umstellungen im (zeitlichen) Ablauf des Arbeitsplans aufgefangen werden kann.

Die Fristverlängerung ist so zügig wie möglich (d.h. nicht erst "auf den letzten Drücker") über das Prüfungsbüro beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Persönliche Gründe sind vom Kandidaten, der Kandidatin selbst zu belegen (z.B. durch ein Attest), das Fehlen benötigter Ressourcen ist vom zuständigen Arbeitsgruppenleiter oder der zuständigen Arbeitsgruppenleiterin zu bescheinigen. Beträgt die nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit mehr als die Hälfte der regulären Bearbeitungszeit, kann der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Studiengänge entscheiden, dass die Arbeit neu erbracht werden muss. Die Abschlussarbeit gilt in diesem Fall als nicht unternommen.

Ein Antrag auf die Verlängerung der Bearbeitungsfrist von Bachelorarbeiten wegen gleichzeitigem Besuch von Lehrveranstaltungen ist zeitgleich mit dem Antrag zur Anfertigung der Bachelorarbeit beim Prüfungsbüro einzureichen. Die maximale Fristverlängerung beträgt in diesem Fall 4 Wochen, wodurch sich die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit auf maximal 12 Wochen verlängert. Fristverlängerungen werden in einem Maße gewährt, dass die vorgesehene Bearbeitungszeit von 300 Stunden erbracht werden kann. Die parallele Teilnahme an Lehrveranstaltungen darf nicht so hoch sein, dass innerhalb der maximalen Bearbeitungsfrist von 12 Wochen der Arbeitsaufwand von 300 Stunden nicht mehr erbracht werden kann.

Die Teilnahme an Tests ist nach der Anmeldung zum Modul jederzeit möglich. Eine Festlegung auf verbindliche Prüfungstermine erfolgt nicht. Die Nichtteilnahme steht dem Nicht-Bestehen eines Tests in der Rechtsfolge gleich. Zwischen entschuldigtem und nicht entschuldigtem Versäumnis wird nicht unterschieden, weshalb der Grund für eine Nichtteilnahme auch nicht belegt werden muss. Testtermine, die nicht erfolgreich genutzt wurden, werden nicht als Prüfungsfehlversuche im Sinne von § 20 Abs. 3 der RSPO gezählt, es gibt also keine Beschränkung der Teilnahmeversuche.

Zur Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten und einer ausreichenden Anzahl an Testexemplaren sind Dozentinnen und Dozenten berechtigt, von Teilnahmewilligen eine rechtzeitige Erklärung über den Teilnahmewunsch und die für den Test notwendigen Daten zu verlangen (Name, Matrikelnummer, Studiengang). Einzelheiten legt der Dozent oder die Dozentin fest. Es wird empfohlen, hierfür die gleichen Termine und Fristen einzuhalten, wie bei der Modulprüfung. Erscheinen zum Testtermin weitere Teilnahmewillige, die es versäumt haben, die genannte Erklärung abzugeben, und ist dadurch die ordnungsgemäße Durchführung des Tests gefährdet, z.B. durch einen dann zu engen Sitzabstand, dürfen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.