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Beschlüsse und Hinweise des Prüfungsausschusses Chemie

Die hier wiedergegebenen Beschlüsse gelten ausschließlich für die Studiengänge nach den Ordnungen von 2013. Beschlüsse, die den ("Mono")-Bachelor- bzw. Masterstudiengang nach den Ordnungen von 2002 betreffen, werden weiterhin an der für diesen Studiengang vorgesehenen Stelle bekannt gemacht.


Information des Prüfungsausschusses Chemie 

Das Berufspraktikum kann neben den in § 7 der Studienordnung (2013) für den Bachelorstudiengang Chemie genannten Möglichkeiten auch gemäß den Festlegungen der Studienordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (ABV § 4.2) im Ausland im Umfang von 20, 25 oder 30 LP absolviert werden. Wird ein Auslandspraktikum in Höhe von 30 LP absolviert, dann entfällt das Pflichtmodul "Professionelle naturwissenschaftliche Präsentationstechniken"

Beschluss vom 08.10.2013

Die Frist für die Abgabe des Berichts zum Berufspraktikum beträgt 1 Monat nach Beendigung des Praktikums. Bei unentschuldigtem Versäumen der Abgabefrist ist das Berufspraktikum nicht bestanden.

Beschluss vom 30.10.2013

Ab sofort können Studierende des Lehramtsstudiengang2 2004 auch das OC-Praktikum 2 des Bachelorstudiengangs Chemie nach den Ordnungen von 2002 als Vertiefungsmodul wählen. Dabei ist aber zu beachten, dass das Praktikum im Chemie-Bachelorstudiengang mit 7 LP abgerechnet wird, wohingegen bei einer Anrechnung als Vertiefungsmodul im Lehramtsstudiengang nur 5 LP möglich sind. Es gelten die Eingangsvoraussetzungen des Studiengangs Chemie nach den Ordnungen von 2002.

Beschluss vom 6.12.2013

Information des Prüfungsausschusses Chemie

 

Der Prüfungsausschuss hat für folgende Studiengänge Äquivalenzlisten für die zu absolvierenden Veranstaltungen beschlossen:

Beschlüsse vom 06.09.2013, und 08.10.2013 und 30.10.2013


Im Bachelorstudiengang Chemie für das Lehramt gibt es folgende Besonderheit:

  • Die Vorlesung "Grundlagen der Physikalischen Chemie" des Studiengangs 2004 ist nicht kompatibel zum gleichnamigen Modul des Studiengangs 2013. Der Grund ist insbesondere, dass die neue Vorlesung bedeutend umfänglicher ist.
  • Wer die "alte" Vorlesung schon absolviert hat und in den neuen Studiengang wechseln will, muss also die "neue" Vorlesung absolvieren, auch wenn die Inhalte sich teilweise überlappen.

Die "alte" Vorlesung wird noch eine Zeit lang (voraussichtlich bis Wintersemester 2014) angeboten. Lehramtsstudierende, die sich in der alten Ordnung befinden und nicht wechseln wollen, sind deshalb gehalten die "alte" Vorlesung baldmöglichst zu absolvieren. Wer das nicht rechtzeitig schafft, kann und muss hilfsweise die "neue" Vorlesung absolvieren, da diese "abwärtskompatibel" ist. Der damit verbundene Mehraufwand muss in Kauf genommen werden.

Externe Leistungen (Anrechnungen, externe Veranstaltungen oder Abschlussarbeiten)

Regelungen für die Chemiestudiengänge

Vorbereitung

Bevor Sie sich auf ein Anerkennungsverfahren einlassen, sollten Sie - auch im eigenen Interesse - vorher selbst einschätzen, mit welchem Erfolg bei dem Verfahren zu rechnen ist. Vergleichen Sie dazu die von Ihnen erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen Stück für Stück mit den Veranstaltungen, die Sie im Rahmen des Studiums an der FU Berlin absolvieren müssen. Orientieren Sie sich dabei an der jeweils zutreffenden Studienordnung, bzw. unseren Modulkatalogen. Diese Vorermittlung erlaubt Ihnen überdies bei der Anrechnungsprozedur eine kompetente Präsentation Ihrer bisherigen Studienleistungen. Sie machen einen schlechten Eindruck, wenn Sie stattdessen einen Schuhkarton mit lauter losen Zetteln mitbringen.

Verfahren

Bitte nutzen Sie das Formular zur Anerkennung von Leistungen (eine Seite vorher) mit dem Sie bitte die zuständigen Fachvertreter des Prüfungsausschusses aufsuchen, um die Leistungen anrechnen zu lassen. Entnehmen Sie die Zuständigkeiten bitte dem WEB-Auftritt des Prüfungsausschusses.

Die Anerkennung fremder Studienleistungen ist nur möglich, wenn Umfang und Stellenwert dieser Leistungen zweifelsfrei bescheinigt bzw. offensichtlich sind. Bei Leistungen, die in einem anderen modularisierten Studiengang erbracht wurden, sollten Sie vorlegen können:

  • Leistungsbescheinigung ("Transcript"),
  • Je nach anzurechnender Veranstaltung: Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • Modulbeschreibungen der anzurechnenden Module,
  • ggf. Studien- und Prüfungsordnung

Wenn Sie Leistungen aus einem Ausbildungsberuf (z.B. Laborant) anrechnen lassen wollen. sollten Sie vorlegen können:

  • Nachweise über die betrieblichen und die berufsschulischen Ausbildungsinhalte, deren Umfang und die erreichten Noten,
  • Protokolle, Skripte, Übungsblätter,
  • "Scheine", Testathefte und sonstige Bestätigungen,
  • Das Zeugnis der IHK über die fertig absolvierte Ausbildung

Bitte haben Sie Verständnis dafür dass der Prüfungsausschuss nicht selbst ermittelt ("Gucken Sie doch mal im Internetangebot meiner Universität nach!"), sondern nur die physisch vorgelegten Unterlagen beurteilt.

Nachweispflicht

Es ist Sache der Studierenden, die für die Anrechnung geforderten Nachweise beizubringen.

Der Prüfungsausschuss hat hierzu keine eigene Ermittlungspflicht.

Beschluss vom 17.03.2009; für die Studiengänge 2013 übernommen am 30.10.2013

  • Nur vom Prüfungsausschuss genehmigte Lehrveranstaltungen sind anrechenbar! Eine Genehmigung können Sie formlos im Prüfungsausschuss beantragen. Sie müssen dazu Angaben machen über Titel und Inhalt der Veranstaltung, den Typ (z.B. "Vorlesung"), den Dozenten (Name, akad. Titel) den Zeitumfang (z.B. "einsemestrig 2 Stunden pro Woche"), die vorgesehenen Leistungspunkte und die Art der Prüfung.
  • Eine Genehmigung durch den Prüfungsausschuss bedeutet nicht, dass Sie an der Veranstaltung ein Teilnahmerecht hätten. Um die Zulassung zur Veranstaltung müssen Sie deshalb bitte selbst kümmern. Das gleiche gilt für die Übermittlung der erfolgreichen Teilnahme und der Note an das Prüfungsbüro.
  • Da sich das Lehrangebot auch anderswo oft schnell ändert, können wir es leider nicht leisten, ein bereits genehmigtes Lehrangebot über die Zeit zu beobachten, ob es auch weiterhin in der gleichen Weise angeboten wird. Bitte beantragen Sie ein solches Angebot auch dann neu, wenn Sie wissen, dass es irgendjemand vor Ihnen schon ein Mal mit Genehmigung des Prüfungsausschusses absolviert hat.

Im eigenen Interesse ist die Genehmigungsfähigkeit rechtzeitig - d.h. vor Veranstaltungsbeginn - zu klären.

 

Der oder die vom Institut bestellten Prüfer müssen auch dann einen lückenlosen Einblick in die durchgeführten Tätigkeiten erlangen können, wenn die Arbeit aufgrund von Betriebsgeheimnissen mit einem Sperrvermerk belegt wird.

Für die Abschlussarbeit darf es keine Entlohnung geben. Es ist unschädlich, wenn neben der Abschlussarbeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das kann auch in der gleichen Einrichtung erfolgen, wenn sich die Erwerbstätigkeit klar von der im Rahmen der Abschlussarbeit durchgeführten Forschungstätigkeit abgrenzen lässt.

Nicht als Entlohnung gelten:

  • Stipendien
  • Aufwandsentschädigungen, z.B. zur Finanzierung eines notwendigen zweiten Wohnsitzes, wenn die Abschlussarbeit nicht am Wohnort angefertigt wird.

Beschlüsse des Prüfungsausschuss vom 23.05.2007; 17.07.2007; 16.12.2008; 13.06.2013, für die Studiengänge 2013 bestätigt am 30.10.2013

Forschungsmodule vermitteln forschungsnahe Arbeitstechniken. Zur Gewährleistung dieser Anforderung müssen auswärtige Forschungsmodule von einem Dozenten / einer Dozentin des Instituts mit betreut werden. "Jobben" in einem chemischen Betrieb - inklusive der damit verbundenen Anlernphasen kann nicht als Forschungspraktikum angerechnet werden, auch wenn eine fachnahe Erwerbstätigkeit natürlich sehr zu begrüßen ist. Die Entlohnung einer Forschungstätigkeit - z.B. im Rahmen eines Werkvertrages ist hingegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft der betreuende Dozent, im Konfliktfall der Prüfungsausschuss. Studierende, die beabsichtigen, ein externes Forschungsmodul abzuleisten, sind dringend aufgefordert, die Anrechnungsfähigkeit mittels des dafür vorgesehenen Formulars vorher feststellen zu lassen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 31.05.2006 und 20.1.2009, bestätigt am 18.3.2014.

 

Hinweise für auswärtige Praktikumsanbieter:
Bitte bescheinigen Sie den Studierenden die erbrachte Leistung! Die Bescheinigung sollte enthalten:

  • Identifikation des Praktikanten / der Praktikantin
  • Titel und Beschreibung der Praktikumstätigkeit
  • Zeitraum der Praktikumstätigkeit
  • Sofern Sie sich mit dem Co-Betreuer aus dem Institut bereits einvernehmlich abgestimmt haben, auch die vergebene Note und zuerkannte Leistungspunkte

Sehen Sie Unterschriftsfelder für sich selbst und den Co-Betreuer aus dem Institut vor. Es ist in Ordnung, wenn sie den zunächst nur mit Ihrer eigenen Unterschrift versehenen Schein den Praktikanten mit der Auflage aushändigen, selbst die Unterschrift des Co-Betreuers einzuholen und den Schein dann im Prüfungsbüro vorzulegen.

Die Umrechnung ausländischer Noten ist ein hoch komplexes Problem. Es ist nicht nur der Umstand, dass die Abstufungen anders sein können oder genau anders herum gezählt wird ("1" als schlechtestes und z.B. "6" als bestes Ergebnis), sondern auch, dass der Zusammenhang zwischen Note und Leistungsergebnis oft nicht linear ist, weil z.B. im oberen Leistungsbereich feiner differenziert wird. Es kann sein, dass die Bestnote gar keinen realen Wert hat, weil sie praktisch unerreichbar ist, es kann auch genau umgekehrt so sein, dass es Leistungen gibt, die "besser als die Bestnote" bewertet werden. Dazu zählt z.B. Deutschland mit den Noten "1+" oder "ausgezeichnet". Wenn Sie den Begriff "Notenumrechnung" googeln, stoßen Sie auf viele länderspezifische Umrechnungstabellen. Sie können das auch eingrenzen und z.B. nach "Notenumrechnung England Deutschland Uni" recherchieren. Vereinheitlicht ist leider noch nichts, sondern es gibt nur lokal erarbeitete Richtlinien und Empfehlungen.

Ist auch das fremde Notensystem linear, kann man die "Modifizierte Bayerische Formel" zur Umrechnung verwenden, die aber auch nicht immer unproblematisch ist.

Da die Dinge nicht einfach sind und insbesondere nicht einfach kommuniziert werden können, können Sie also leider nur grob abschätzen, mit welcher Note eine ausländische Studienleistung bei uns angerechnet wird.

Forschungsprojekte

Studierende bewerben sich selbst um Forschungsprojekte in Arbeitsgruppen ihrer Wahl. Da es im Einzelfall Wartezeiten geben kann, sollten Interessenten frühzeitig, d.h. 3 bis 6 Monate vor der geplanten Tätigkeit vorstellig werden. Themenstellung, Zeitpunkt und Dauer werden von der Arbeitsgruppenleiterin / vom Arbeitsgruppenleiter festgelegt und auf einem Formblatt des Prüfungsbüros bescheinigt. Das ausgefüllte Formblatt ist bei einem im Institut stattfindendem Forschungsprojekt vor Antritt der Tätigkeit, bei einem außerhalb des Instituts stattfindendem Forschungsprojekt spätestens zwei Wochen vor Antritt der Tätigkeit im Prüfungsbüro vorzulegen.

Forschungsprojekte können im Umfang von 5, 10 oder 15 Leistungspunkten absolviert werden. Die Modulbeschreibungen sehen bei einer ganztägigen Verfügbarkeit eine Gesamtdauer von 4, 8 bzw. 12 Wochen vor, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 Stunden entspricht, die sich aus 70 % Laborarbeitszeit und 30 % Zeiten für Vor- und Nachbereitung, insbesondere für die Anfertigung des Berichts zusammensetzt. Die Aufteilung dieser Zeiten erfolgt zweckmäßig, wobei im Regelfall zum Ende des Forschungsprojekts ein zunehmend höherer Zeitanteil für die Anfertigung des Berichts vorgesehen wird. Die für die Einzelleistungen ausgewiesenen Stundenangaben sind Richtwerte, die es vor allem ermöglichen sollen, bei einer nicht ganztägigen Verfügbarkeit eine angemessen verlängerte Gesamtdauer des Projekts zu ermitteln. Entsprechendes legt die Arbeitsgruppenleiterin / der Arbeitsgruppenleiter im Benehmen mit der Praktikantin / dem Praktikanten fest.

Für die Dauer des Forschungsprojekts ist am Arbeitsgruppenseminar teilzunehmen. Ferner ist das Ergebnis des Forschungsprojekts zu präsentieren.

Sofern wie unter „Dauer“ angegeben auch ganztägig an dem Bericht gearbeitet wird, wäre dieser theoretisch innerhalb der vorgesehenen Moduldauer fertigzustellen. Da es eher realistisch ist, dass stundenweise an dem Bericht gearbeitet wird, kann dieser auch später vorgelegt werden, wobei eine Vorlage bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Forschungsprojekts als angemessen anzusehen ist.

Innerhalb folgender Fristen ist ein Rücktritt vom Forschungsprojekt ohne Angabe von Gründen möglich:

  • Bei einem 5-LP-Forschungsprojekt innerhalb der ersten Woche
  • Bei einem 10-LP-Forschungsprojekt innerhalb der ersten beiden Wochen
  • Bei einem 15-LP-Forschungsprojekt innerhalb der ersten drei Wochen

Der Rücktritt ist gegenüber der Arbeitsgruppenleiterin / dem Arbeitsgruppenleiter sowie gegenüber dem Prüfungsbüro zu erklären.

Prüfungen, Wiederholungsprüfungen

Regelungen für die Chemiestudiengänge

Prüfungstermine müssen in dem Semester angeboten werden, in dem die Prüfungsberechtigung erworben wurde. (Im Regelfall wird die Prüfungsberechtigung durch das Absolvieren eines Vorlesungsmoduls erworben.) Im Wintersemester ist der späteste Prüfungstermin der 31. März und im Sommersemester ist der späteste Termin der 30. September. Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, die folgenden Prüfungszeiträume einzuhalten:

  • Für die regulären Modulprüfungen die Vorlesungszeit inklusive der ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.
  • Für die Wiederholungsprüfungen die letzten beiden Wochen vor dem Semesterende (31.3. bzw. 30.9.).

Von diesen Zeiträumen kann abgewichen werden, wenn unter allen Beteiligten eine einvernehmliche Regelung getroffen werden kann, die allen Studierenden die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht. Satz 1 bleibt dabei unberührt.

Geplante Prüfungstermine sind inklusive vorgesehener Wiederholungstermine den Teilnehmern zu Beginn der Lehrveranstaltung mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind bei dieser Gelegenheit die Angaben der Modulbeschreibung zum Bestehen des Moduls geeignet zu präzisieren (z.B. Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme).

Für die Dauer des Anmeldezeitraums gemäß § 8 (2) der RSPO sind Einwände hinsichtlich des Prüfungstermins möglich und sollten berücksichtigt werden, sofern vorgeschlagene Alternativtermine machbar und für alle Beteiligten zumutbar sind. Nach der Anmeldeperiode liegen die Klausurtermine grundsätzlich fest. Wird ein Termin dennoch aus besonderen Gründen erst später festgelegt oder aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse verschoben, ist streng auf die Zumutbarkeit für alle Veranstaltungsteilnehmer zu achten.

Beschluss vom 6.12.2013

Die Notenskala (1,0 - 1,3 - 1,7 - 2,0 - 2,3 - 2,7 - 3,0 - 3,3 - 3,7 - 4,0 - 5,0) ist nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) verbindlich vorgeschrieben. Der Prüfungsausschuss hat dazu die folgende Empfehlung für die Bewertung von prozentualen Klausurergebnissen ausgesprochen:

 

Punkte Note Prädikat
100 - 94,9 % 1,0 sehr gut
<94,9 - 89,5 % 1,3 sehr gut (-)
<89,5 - 84,3 % 1,7 gut (+)
<84,3 - 79,0 % 2,0 gut
<79,0 - 73,7 % 2,3 gut (-)
<73,7 - 68,2 % 2,7 befriedigend (+)
<68,2 - 63,1 % 3,0 befriedigend
<63,1 - 57,9 % 3,3 befriedigend (-)
<57,9 - 52,6 % 3,7 ausreichend (+)
<52,6 - 50,0 % 4,0 ausreichend
< 50,0 % 5,0 nicht bestanden

 

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 15.03.2006, modifiziert am 31.5.2006, für die Studiengänge 2013 bestätigt am 30.9.2013

Links zum Thema

Die Anzahl der möglichen Wiederholungsprüfungen ist gemäß der § 20 Abs. 3 der RSPO auf zwei bis drei Wiederholungsversuche limitiert. Wenn in der Prüfungsordnung keine Regelung getroffen wird, sind es drei Wiederholungsversuche. Da in den Studiengängen

  • Chemie (Bachelor und Master)
  • Chemie für das Lehramt (Bachelor)

die jeweiligen Prüfungsordnungen keine anderweitigen Festlegungen enthalten, gilt für diese Studiengänge also, dass es drei Wiederholungsversuche gibt. Für nervöse: Es ist von drei Wiederholungsversuchen die Rede. Da es ja auch noch einen ersten Versuch gibt, der ja noch keine Wiederholung ist, sind es insgesamt 4 Versuche.

Die Begrenzung der Wiederholungsversuche findet gemäß § 24 der RSPO erstmalig ab dem Wintersemester 2015 Anwendung. Bis dahin akkumulierte Fehlversuche bleiben unberücksichtigt. Für nervöse: Bis zum 30.9.2015 gibt es also de facto keine Begrenzung der Wiederholungsversuche.

Die im Rahmen der Prüfungsordnungen der Studiengänge

  • Chemie (Bachelor - Ordnungen von 2013)
  • Chemie (Master - Ordnungen von 2013)
  • Lehramtsbachelor mit Chemie als Fach (Ordnungen von 2013)

sehen eine Verbesserung der Note nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es handelt sich um eine Klausurnote.
  • Für die Erstprüfung ist der frühestmögliche Termin nach dem Absolvieren der Veranstaltung wahrgenommen worden (in der Regel also die Klausur am Semesterende).
  • Das erste Prüfungsergebnis ist bestanden (Note "ausreichend" oder besser).
  • Für die Wiederholungsprüfung wird ebenfalls der ehestmögliche Termin genutzt (In der Regel ist das die für das betreffende Semester vorgesehene Wiederholungsprüfung).
  • Wird eine Klausurprüfung auf mehrere Termine aufgeteilt (Teilklausuren) und ist eine Klausur entschuldigt versäumt worden, so kann wahlweise im Rahmen der Wiederholungsprüfung entweder die Klausur komplett wiederholt werden oder lediglich für die versäumte Teilprüfung ein Ersatztermin bestimmt werden (der in der Regel mit dem Termin der Wiederholungsklausur identisch ist).

Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 der RSPO wird geregelt:

Die Anmeldung zu einem Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung.

Bei Modulen mit Klausur oder mündlicher Prüfung als Modulprüfung sind alle nach dem Anmeldezeitpunkt vorgesehenen Prüfungstermine bindend, bis das Modul bestanden, endgültig nicht bestanden oder nicht mehr beendet wird (z.B. weil das Studium an der FU Berlin beendet ist).

Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt wird.

Ab Wintersemester 2014/15 ist die Zahl der Wiederholungsversuche auf drei begrenzt. Vor diesem Zeitpunkt ohne Erfolg abgelegte Prüfungsversuche bleiben unberücksichtigt.

Von einer Prüfung kann spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückgetreten werden. Bei einem späteren Rücktritt wird die Prüfungsleistung mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus einem triftigen Grund.

Triftige Gründe sind unverzüglich dem Dozenten schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Nachweis über den triftigen Grund (z.B. ein ärztliches Attest) muss spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung dem Prüfungsbüro im Original vorliegen. Abhängig von Umständen und Dauer der Prüfungsunfähigkeit ist den betroffene Dozentinnen oder Dozenten entweder zusammen mit der schriftlichen Benachrichtigung eine Kopie über den Nachweis des triftigen Grundes zu übermitteln oder ihnen wird der Nachweis vor der Abgabe im Prüfungsbüro zur Einsichtnahme vorgelegt. Dem Nachweis des triftigen Grundes, der dem Prüfungsbüro übermittelt wird, sind beizufügen:

  • Angabe des vollständigen Namens,
  • der Matrikelnummer,
  • des Studiengangs und
  • die Auflistung der Prüfungen und des jeweiligen Prüfungsdatums, für die durch den triftigen Grund eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden soll.
  • Dringend zu empfehlen ist zusätzlich eine Kontaktmöglichkeit (E-Mail) für Rückfragen.

Wird eine Prüfung wegen nicht ausreichender Leistung oder wegen eines entschuldigten oder wegen eines nicht entschuldigten Rücktritts nicht erfolgreich abgelegt, ist für die Kandidatin / den Kandidaten der jeweils nächste angebotene Prüfungstermin bindend. Dies betrifft nicht nur vorgesehene Wiederholungsprüfungen sondern auch alle Prüfungstermine der folgenden Semester. Die automatische Fortschreibung der Anmeldung zum jeweils nächsten Prüfungstermin endet erst dann, wenn die Prüfung erfolgreich bestanden oder endgültig nicht bestanden oder wenn das Studium beendet ist. Das bedeutet, dass bis zum Bestehen der Prüfung auch alle weiteren Prüfungstermine eine rechtzeitige Abmeldung erfordern, wenn der Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden soll. Andernfalls gilt die betreffende Prüfung wiederum als „ohne triftigen Grund versäumt und wird mit der Note „5“ (mangelhaft) bewertet.

Für Klausuren wird ein Termin anberaumt, zu dem die Teilnehmer die Klausur einsehen und Einwände geltend machen können. Für Personen, die an der Einsichtnahme nicht teilnehmen können, ist ein Ersatztermin anzubieten, wobei es zulässig ist, wenn der Dozent oder die Dozentin für die Nichterschienenen genau einen gebündelten Ausweichtermin anbietet. Weitere Modalitäten legen die Dozenten fest. Klausuren sind so lange zu archivieren, dass sie nach Abschluss der Regelstudienzeit noch weitere 5 Jahre zur Verfügung stehen - längstens also 8 Jahre.

Zur Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten und einer ausreichenden Anzahl an Klausurexemplaren sind Dozenten berechtigt, insbesondere von Studierenden, die eine durch die Prüfungsordnung eingeräumte Möglichkeit der Notenverbesserung nutzen wollen, eine rechtzeitig Erklärung über den Teilnahmewunsch zu verlangen. Einzelheiten legt der Dozent oder die Dozentin fest. Erscheinen zum Prüfungstermin weitere Teilnahmewillige, die es versäumt haben, eine Erklärung gemäß Satz 1 abzugeben und ist dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, z.B. durch einen dann zu engen Sitzabstand, dürfen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Prüfungsausschuss 18.3.2014 (kumulativer Beschluss)

Bei der Anmeldung zu einem Praktikumsmodul ist die erstmögliche Teilnahme am Praktikum bindend. Im Falle nicht ausreichender Praktikumsplätze legt die zuständige Praktikumsleitung alternative Teilnahmemöglichkeiten fest.

Die Möglichkeit des Rücktritts von einem Praktikum wird in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt, wobei der Zeitraum, in dem der Rücktritt der Praktikumsleitung zu erklären ist, 3 Wochen nicht überschreiten darf. Ein späterer Rücktritt wird als Fehlversuch gewertet und mit der Note „5“ bewertet. Wird ein Praktikum nicht erfolgreich abgeschlossen, ist für die Wiederholung des Praktikums eine erneute Anmeldung zum Praktikum erforderlich. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

Der in den Modulbeschreibungen der Praktika unter „Formen aktiver Teilnahme“ beschriebene Katalog an praktischen Aufgaben gilt dann als erfüllt, wenn 75% davon erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet wurden. In der Praktikumsordnung kann abweichend davon ein höherer Anteil festgelegt werden. Sind nicht alle Aufgaben erfolgreich absolviert bzw. bearbeitet, ist das notenwirksam zu berücksichtigen.

Triftige Gründe, die eine Unterbrechung oder eine Aufgabe der Teilnahme am Praktikum erforderlich machen, sind unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen der Praktikumsleitung schriftlich (das kann auch eine E-Mail sein) anzuzeigen. Ein Nachweis des triftigen Grundes ist beizufügen (z.B. bei Krankheit ein Attest) oder unverzüglich nachzureichen. Dauert die Teilnahmeverhinderung so lange, dass das Praktikum nicht mehr regulär beendet werden kann, ist der Nachweis des triftigen Grundes nach Kenntnisnahme durch die Praktikumsleitung im Original dem Prüfungsbüro auszuhändigen.

Für Zeiträume nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit, d.h. der Zeiträume, an denen wegen eines triftigen Grundes nicht am Praktikum teilgenommen werden konnte, sind angemessene Nachholmöglichkeiten anzubieten.

Gemäß den Prüfungsordnungen der Studiengänge „Chemie Bachelor“ und „Chemie für das Lehramt (Bachelor)“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Bachelorarbeit 300 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 8 Wochen abzuleisten.

Gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs „Chemie Master“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Masterarbeit 900 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 6 Monaten abzuleisten.

Zulässige Gründe für eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist sind

  • Nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit
  • Im Falle einer Bachelorarbeit auch die gleichzeitige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die für den Studienabschluss notwendig sind.

Die zugrunde liegende Rechtsgrundlage ist die RSPO (§§ 11 und 19), im Falle der Bachelorarbeit zusätzlich die zugehörige Prüfungsordnung.

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt vor,

  • wenn der/die Kandidatin aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Krankheit) die Abschlussarbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht bearbeiten kann oder
  • wenn für die Abschlussarbeit benötigte unverzichtbare und nicht redundant vorhandene Ressourcen unvorhersehbar temporär nicht zur Verfügung stehen, also z.B. ein Messgerät ausgefallen ist und repariert werden muss und wenn der Ressourcenausfall nicht durch Umstellungen im (zeitlichen) Ablauf des Arbeitsplans aufgefangen werden kann.

Die Fristverlängerung ist so zügig wie möglich (d.h. nicht erst "auf den letzten Drücker") über das Prüfungsbüro beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Persönliche Gründe sind vom Kandidaten, der Kandidatin selbst zu belegen (z.B. durch ein Attest), das Fehlen benötigter Ressourcen ist vom zuständigen Arbeitsgruppenleiter oder der zuständigen Arbeitsgruppenleiterin zu bescheinigen. Beträgt die nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit mehr als die Hälfte der regulären Bearbeitungszeit, kann der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Studiengänge entscheiden, dass die Arbeit neu erbracht werden muss. Die Abschlussarbeit gilt in diesem Fall als nicht unternommen.

Ein Antrag auf die Verlängerung der Bearbeitungsfrist von Bachelorarbeiten wegen gleichzeitigem Besuch von Lehrveranstaltungen ist zeitgleich mit dem Antrag zur Anfertigung der Bachelorarbeit beim Prüfungsbüro einzureichen. Die maximale Fristverlängerung beträgt in diesem Fall 4 Wochen, wodurch sich die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit auf maximal 12 Wochen verlängert. Fristverlängerungen werden in einem Maße gewährt, dass die vorgesehene Bearbeitungszeit von 300 Stunden erbracht werden kann. Die parallele Teilnahme an Lehrveranstaltungen darf nicht so hoch sein, dass innerhalb der maximalen Bearbeitungsfrist von 12 Wochen der Arbeitsaufwand von 300 Stunden nicht mehr erbracht werden kann.

Die Teilnahme an Tests ist nach der Anmeldung zum Modul jederzeit möglich. Eine Festlegung auf verbindliche Prüfungstermine erfolgt nicht. Die Nichtteilnahme steht dem Nicht-Bestehen eines Tests in der Rechtsfolge gleich. Zwischen entschuldigtem und nicht entschuldigtem Versäumnis wird nicht unterschieden, weshalb der Grund für eine Nichtteilnahme auch nicht belegt werden muss. Testtermine, die nicht erfolgreich genutzt wurden, werden nicht als Prüfungsfehlversuche im Sinne von § 20 Abs. 3 der RSPO gezählt, es gibt also keine Beschränkung der Teilnahmeversuche.

Zur Bereitstellung ausreichender Räumlichkeiten und einer ausreichenden Anzahl an Testexemplaren sind Dozentinnen und Dozenten berechtigt, von Teilnahmewilligen eine rechtzeitige Erklärung über den Teilnahmewunsch und die für den Test notwendigen Daten zu verlangen (Name, Matrikelnummer, Studiengang). Einzelheiten legt der Dozent oder die Dozentin fest. Es wird empfohlen, hierfür die gleichen Termine und Fristen einzuhalten, wie bei der Modulprüfung. Erscheinen zum Testtermin weitere Teilnahmewillige, die es versäumt haben, die genannte Erklärung abzugeben, und ist dadurch die ordnungsgemäße Durchführung des Tests gefährdet, z.B. durch einen dann zu engen Sitzabstand, dürfen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.