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Externe Abschlussarbeit

Der oder die vom Institut bestellten Prüfer müssen auch dann einen lückenlosen Einblick in die durchgeführten Tätigkeiten erlangen können, wenn die Arbeit aufgrund von Betriebsgeheimnissen mit einem Sperrvermerk belegt wird.

Für die Abschlussarbeit darf es keine Entlohnung geben. Es ist unschädlich, wenn neben der Abschlussarbeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das kann auch in der gleichen Einrichtung erfolgen, wenn sich die Erwerbstätigkeit klar von der im Rahmen der Abschlussarbeit durchgeführten Forschungstätigkeit abgrenzen lässt.

Nicht als Entlohnung gelten:

  • Stipendien
  • Aufwandsentschädigungen, z.B. zur Finanzierung eines notwendigen zweiten Wohnsitzes, wenn die Abschlussarbeit nicht am Wohnort angefertigt wird.

Beschlüsse des Prüfungsausschuss vom 23.05.2007; 17.07.2007; 16.12.2008; 13.06.2013, für die Studiengänge 2013 bestätigt am 30.10.2013