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§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Hier ist festgelegt, dass diese Ordnung ab der Veröffentlichung im Amtsblatt gilt. Wer sich nach diesem Zeitpunkt immatrikuliert, kann nur nach dieser Ordnung studieren. Wer vorher schon immatrikuliert war, darf mit einer gewissen Fristsetzung nach der zuvor gültigen Ordnung zu Ende studieren, kann aber auch in diese Ordnung wechseln.


 

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität) Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Chemie vom 10. Juli 2002 (FU-Mitteilungen 25/2002,), geändert am 24. Mai 2006 (FU-Mitteilungen 55/2006), außer Kraft.

(3) Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, setzen das Studium auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 fort, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Studienleistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.

(4) Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studienordnungen gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2016 gewährleistet.