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§ 6 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

Auch die rechtliche Absicherung, Protokolle als pdf-Datei einfordern zu dürfen ist vermutlich irgendwann obsolet. Derzeit halten Verwaltungen es noch für denkbar, dass ohne die Absicherung durch diesen Text jemand die Anfertigung von Protokollen als pdf-Datei erfolgreich verweigern könnte.


Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Klausur zu erbringen sind, kann verlangt werden, dass die Leistungen in elektronischer Form im Portable Document-Format (PDF) einzureichen sind.