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HABILITATIONSORDNUNG
des FACHBEREICHES BIOLOGIE, CHEMIE, PHARMAZIE
vom 7. Juni 2000
(FU-Berlin Mitteilungen 2/2001, 25.1.2001)
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Formulare zur Antragsstellung auf Zulassung zum Habilitationsverfahren im Anhang
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| Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz Nr.2 Teilgrundordnung der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin am 7. Juni 2000 die folgende Habilitationsordnung erlassen. *) *) Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die Habilitationsordnung mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2000 bestätigt . |
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Habilitationszweck/Habilitationsfächer § 5 Zulassung von Habilitierten und Professorinnen/Professoren § 7 Interdisziplinäres Habilitationsverfahren § 9 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen § 10 Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen § 11 Öffentlicher Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache § 12 Gutachten über die didaktischen Leistungen § 13 Zuerkennung der Lehrbefähigung § 15 Rückgabe, Wiederholung von Habilitationsleistungen § 16 Verfahrensabschluss ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung § 17 Rücknahme der Lehrbefähigung § 18 Änderung der Lehrbefähigung § 19 Allgemeine Verfahrensregelungen § 20 Inkrafttreten §1 (1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach/Fachgebiet (Habilitationsfach) in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (Lehrbefähigung). Im Institut für Biologie:
(4) Für die Lehrbefähigung ist eine möglichst umfassende Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches/Fachgebietes vorzusehen. (1) Habilitationsleistungen sind: Den als schriftliche Habilitationsleistungen eingereichten publizierten Forschungsergebnissen ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, die den bisherigen Kenntnisstand, den thematischen Gesamtzusammenhang sowie die Zielsetzung der eigenen Arbeiten darlegt. Die schriftlichen Habilitationsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Bei Abfassung in englischer Sprache muss die Zusammenfassung in deutscher Sprache erfolgen 2. Ein öffentlicher Vortrag aus dem angestrebten Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache. (2) Bei schriftlichen Habilitationsleistungen gem. Abs. 1 Nr.1, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Habilitandin/des Habilitanden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Habilitandin/der Habilitand ist verpflichtet, ihren/seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im einzelnen darzulegen. (3) Für den öffentlichen Vortrag gem. Abs. I Nr. 2, der 30 Minuten dauern soll, sind drei Themenvorschläge mit jeweils kurzer Erläuterung zu machen. Die Habilitationskommission soll Vorschläge zurückweisen und andere verlangen, wenn die Vorschläge untereinander, mit den Themen der schriftlichen Habilitationsleistungen oder dem Thema der Dissertation in einem engen Zusammenhang stehen. Die wissenschaftliche Aussprache über den Vortrag soll in der Regel 60 Minuten dauern, sie kann sich auch auf Leistungen gem. Abs. 1 Nr. 1 beziehen, Vortrag und Aussprache sollen zeigen, dass die Habilitandin/der Habilitand ein wissenschaftliches Thema in verständlicher Form darstellen kann und dass sie/er umfassende Kenntnisse und die Befähigung (4) Die Lehrtätigkeit soll in der Regel vor der Stellung des Zulassungsantrages durchgeführt werden. Es sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden, in der Regel innerhalb von 4 Semestern nachzuweisen, darunter 4 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen über einen breiteren Bereich des Faches/Fachgebietes in Pflichtveranstaltungen sowie mindestens 2 Semesterwochenstunden Vorlesung. Soweit eine Pflichtlehrveranstaltung nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Zuweisung einer geeigneten Lehrveranstaltung durch den Fachbereichsrat. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind: (2) Gleichwertige Prüfungen sind als Zulassungsvoraussetzungen anzuerkennen. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Prüfungen und akademischen Graden außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes ist gegebenenfalls eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. (3) Kandidatinnen/Kandidaten stellen sich möglichst schon 1 Jahr vor der Eröffnung des Habilitationsverfahrens mit einem wissenschaftlichen Vortrag über eigene Forschungsarbeiten in dem Institut vor, in dem das angestrebte Habilitationsfach angesiedelt ist. (1) Das Verfahren beginnt mit der Stellung des schriftlichen Zulassungsantrages bei der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs. Im Antrag ist das wissenschaftliche Fach/Fachgebiet (Habilitationsfach) zu bezeichnen, für das die Zuerkennung der Lehrbefähigung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Der Fachbereichsrat entscheidet über den Zulassungsantrag unter Beachtung seiner fachlichen Zuständigkeit unverzüglich, während der Vorlesungszeit innerhalb eines Monats nach Eingang. Bei interdisziplinären Habilitationsverfahren, die gem. § 7 Abs. (1), Buchstabe b) durchgeführt werden, tritt an die Stelle des Fachbereichsrates die Gemeinsame Kommission. (4) Lehnt der Fachbereichsrat den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ab, ist die Antragstellerin/der Antragsteller davon binnen zweier Wochen in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist schriftlich zu begründen. Fristüberschreitungen sind der Bewerberin/dem Bewerber ebenfalls schriftlich zu begründen. §5 (1) Wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes für ein wissenschaftliches Fach/Fachgebiet habilitiert worden ist, besitzt die Lehrbefähigung für dieses Fach auch an der Freien Universität. Sie kann dafür nicht erneut zuerkannt werden. (2) Strebt eine Habilitierte/ein Habilitierter den Nachweis der Lehrbefähigung in einem weiteren wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet an, so ist der Zulassungsantrag so zu behandeln, als ob die erste Lehrbefähigung angestrebt wird. (3) Für Habilitierte, die eine Erweiterung oder Umbenennung ihrer Lehrbefähigung beantragen, gelten die Bestimmungen des § 18. (4) Ohne Habilitation an Hochschulen berufene Professorinnen/Professoren können zur Habilitation zugelassen werden. Für an die Freie Universität Berlin ohne Habilitation berufene Professorinnen/Professoren gilt dies nur, wenn der Fachbereich oder Mitglieder eines anderen Fachbereiches, die bereits an der Berufung beteiligt waren, nicht über die Habilitationsleistung zu befinden haben. (1) Der Zulassungsantrag ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
§7 (1) Eine Habilitandin/ ein Habilitand kann bei der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs ein interdisziplinäres Habilitationsverfahren beantragen. Die Dekanin/derDekan unterrichtet den/die weiteren Fachbereich/e über den Antrag. Die Fachbereichsräte entscheiden, ob das Verfahren Im Falle der Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat. (2) Wird das Verfahren gem. Abs. (1) a) durchgeführt, so sind die weiteren fachlich betroffenen Fachbereiche zuvor anzuhören und in der Habilitationskommission angemessen zu beteiligen. (3) Auch ohne entsprechenden Antrag gem. Abs. (1), Satz 1 kann der Fachbereichsrat beschließen, dass ein Habilitationsverfahren von mehreren Fachbereichen durchgeführt wird. Es ist dann Abs. (1) entsprechend zu verfahren. (1) Mit der Zulassungsentscheidung setzt der Fachbereichsrat eine Habilitationskommission ein, die seine weiteren Entscheidungen vorbereitet. (2) Die Habilitationskommission besteht aus mindestens 3, höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Neben den Professoren können ihr nur die habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates bzw. der Gemeinsamen Kommission (§ 7, Abs. (1), Satz; 3 Buchst. b) angehören. Ein/e akademischer/e Mitarbeiter/in und ein/e Studierender/e wirken beratend mit. (3) In der Habilitationskommission dürfen nur Mitglieder stimmberechtigt mitwirken, die die schriftlichen Habilitationsleistungen insgesamt oder zum Teil fachwissenschaftlich beurteilen können. Die Habilitationskommission muss so zusammengesetzt sein, dass sie insgesamt die schriftlichen Habilitationsleistungen beurteilen kann. Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder soll dem wissenschaftlichen Fach/Fachgebiet angehören, für das die Lehrbefähigung beantragt worden ist. Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche oder wissenschaftlicher Hochschulen können der Habilitationskommission als stimmberechtigte Mitglieder angehören. (4) Die Kommission tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder und die weiteren Mitwirkenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen sind besonders zu verpflichten. Organisation und Arbeitsweise regelt die Kommission selbständig. §9 (1) Die Habilitationskommission bestimmt für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen nach § 2 Abs. (1) Nr. 1 zwei auswärtige Gutachterinnen/Gutachter. DieHabilitationskommission kann weitere Gutachterinnen/Gutachter, in der Regel nicht mehr als zwei, bestimmen, wenn dies zur fachlichen Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistungen erforderlich ist. Bei interdisziplinären Habilitationsverfahren gem. §7 ist eine der Anzahl der weiteren betroffenen Fächer entsprechende Zahl von weiteren Gutachterinnen /Gutachtern zu bestimmen. (2) Als Gutachterin/Gutachter darf nur bestellt werden, wer die schriftlichen Habilitationsleistungen insgesamt oder zum Teil fachwissenschaftlich beurteilen kann. Die Gutachter/Gutachterinnen müssen insgesamt die schriftlichen Habilitationsleistungen beurteilen können. Auswärtigen Gutachterinnen/Gutachtern ist die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften der Habilitationsordnung zu vermitteln. Die Gutachterinnen/Gutachter dürfen nicht der Habilitationskommission angehören. (3) Die Gutachterinnen/Gutachter haben Bewertungen vorzunehmen, die der Habilitationskommission eine der in § 10 Abs. (1) genannten Empfehlungen an den Fachbereichsrat ermöglichen. Die Bewertungen sind zu begründen. Bei voneinander abweichenden Bewertungen kann eine weitere auswärtige Gutachterin/ein weiterer auswärtiger Gutachter bestellt werden. Die Habilitationskommission trägt dafür Sorge, dass Gutachten unabhängig voneinander erstellt werden. (4) Die Gutachten sollen innerhalb von 3 Monaten vorliegen, anderenfalls kann die Habilitationskommission eine Nachfrist setzen oder eine Ersatzgutachterin/einen Ersatzgutachter bestellen. (5) Die Gutachten, die Habilitationsschrift und die Empfehlung der Habilitationskommission sind für einen Zeitraum von 4 Wochen vor der Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen für die Mitglieder des gemäß Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates zur Einsichtnahme auszulegen. § 10 (1) Unter Einbeziehung der Gutachten empfiehlt die Habilitationskommission 1. die Annahme oder 2. die Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. § 2 Abs. (1) NI. 1 und begründet dies schriftlich. Eine Monographie gem. § 2 Abs. (1) NI. 1 kann auch zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Die zu behebenden Mängel sind schriftlich zu benennen. (2) Bei einer Annahme gem. Abs. (1) NI. 1 ist das Vortragsthema gemäß § 2 Abs. (3) auszuwählen und vorzuschlagen. (3) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Empfehlungen und Vorschläge gemäß Abs. (1) und (2). An der Entscheidung wirken die hierfür fachwissenschaftlich umfassend oder teilweise qualifizierten Mitglieder stimmberechtigt, die übrigen Mitglieder beratend mit. Im Falle der Annahme sind das Vortragsthema festzulegen und der Vortragstermin unverzüglich anzusetzen und universitätsöffentlich zu machen. In den anderen Fällen ist gemäß § 15 Abs.(1) oder § 16 Abs. (2) Nr. ) zu verfahren. (4) Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. § 11 (1) Der Vortrag findet öffentlich und grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt. (2) An der wissenschaftlichen Aussprache nehmen die Mitglieder des gem. Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates und der Habilitationskommission teil. Die Dekanin/der Dekan leitet die Aussprache, sie/er kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Habilitationskommission damit beauftragen. Die Leiterin/der Leiter der Aussprache kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen. (3) Nach der wissenschaftlichen Aussprache berät der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung über die Anerkennung als Habilitationsleistung gem. § 2 Abs. (1) Nr. 2. Sofern die Mitglieder der Habilitationskommission nicht dem nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrat angehören, haben sie Rede- und Antragsrecht. § 12 (1) Die Habilitationskommission legt ein Gutachten über die Lehrtätigkeit und die dabei erbrachten didaktischen Leistungen vor, das die Grundlage für die Entscheidung des nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates bildet. (2) Zur Vorbereitung des Gutachtens bestimmt die Kommission ein Mitglied. Ein Vorschlag der Habilitandin/des Habilitanden soll berücksichtigt werden. Das Mitglied soll die didaktischen Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren und beurteilen. (3) Auf Vorschlag der/des beratend in der Kommission mitwirkenden Studierenden können Studierende des Faches/Fachgebietes ihre Beurteilungen der Lehrtätigkeit in der Kommission vortragen und/oder schriftlich einbringen. Auf diese Beurteilungen ist im Gutachten der Kommission einzugehen. § 13 (1) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Anerkennung als Habilitationsleistungen. Über die Leistungen ist getrennt abzustimmen. Für die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 10 Abs. (3) Satz 2 entsprechend. Werden beide Leistungen anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluss gefasst, mit dem die Lehrbefähigung zuerkannt wird. Alle Abstimmungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (2) Über die Bezeichnung des Habilitationsfaches ist im Gesamtbeschluss gem. Abs. (1) auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung der Habilitationskommission mitzuentscheiden. (3) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist der Habilitierten/dem Habilitierten eine Urkunde gem. Anlage auszuhändigen. (4) Nach der Aushändigung der Habilitationsurkunde besteht das Recht, beim Fachbereich die Verleihung der Lehrbefugnis gem. den gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen. Die Habilitierte / der Habilitierte ist verpflichtet, Monographien gem. § 2 Abs. (1) Nr.la) und b) in geeigneter Weise der §15 (1) Im Falle der Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistungen gem. § 10 Abs. (1), Satz 2 entscheidet der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat zugleich über den Zeitraum, innerhalb dessen die genannten Mängel der schriftlichen Habilitationsleistungen zu beheben sind. Der Zeitraum soll nicht mehr als 12 Monate betragen. Eine zweite Rückgabe zur Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen. (2) Entsprechendes gilt für den öffentlichen Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache, wenn dieser gem. § 13 Abs. (1) nicht anerkannt worden ist. Der öffentliche Vortrag ist mit neuem Thema anzusetzen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Sind die didaktischen Leistungen nicht anerkannt worden, so ist der Habilitandin/dem Habilitanden innerhalb der beiden folgenden Semester Gelegenheit zur Durchführung weiterer Lehrveranstaltungen zu geben, die gem. § 12 zu begutachten sind. Eine zweite Gelegenheit zur Durchführung weiterer Lehrveranstaltungen wird nicht gegeben. (4) Bei einer Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gem. § 10 Abs. (1) Nr. 2 ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens unter Einreichung schriftlicher Leistungen gem. § 2 Abs: (1) Nr. 1 zulässig. Ein Zulassungsantrag für ein neues Habilitationsverfahren im gleichen Fach/Fachgebiet kann erst nach Ablauf von 12 Monaten gestellt werden. Dies gilt auch bei Verfahren, die an anderen Hochschulen ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung abgeschlossen worden sind. Anerkannte Leistungen können auf Antrag für das neue Verfahren angerechnet werden. § 16 (1) Die Habilitandin/der Habilitand ist berechtigt, ihren/seinen Zulassungsantrag bis zur Empfehlung (vgl. § 10 Abs. (2) Der Antrag auf Zuerkennung der Lehrbefähigung ist abzulehnen, wenn
§17 Wird nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung bekannt, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder im weiteren §18 (1) Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung (Erweiterung oder Umbenennung) des Faches/Fachgebietes ihrer Lehrbefähigung stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. In dem Antrag sind diejenigen Leistungen zu benennen, auf die sich der Änderungsantrag stützt. Soweit es sich um schriftliche Unterlagen handelt, sind sie einzureichen. (2) Der nach Maßgabe der Grundordnung erweiterte Fachbereichsrat entscheidet, ob dem Antrag ohne weiteres Verfahren entsprochen werden kann. Wird ein weiteres Verfahren für erforderlich gehalten, so gelten die Vorschriften über die Durchführung und den Abschluss von Habilitationsverfahren entsprechend. Im Änderungsverfahren darf eine Habilitationsschrift gem. § 2 Abs. (1) Nr.la) nicht verlangt werden. §19 (1) Für alle verfahrensmäßigen wie die Leistung wertenden Entscheidungen im Habilitationsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Besorgnis der Befangenheit. (2) Die Dekanin/der Dekan ist verpflichtet, dafür Sorge zutragen, dass das gesamte Verfahren, abgesehen von Verfahren gem. § 4 Abs. (2), von der Stellung des Zulassungsantrages an möglichst innerhalb von 9 Monaten abgeschlossen werden kann. Kann dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, so ist vom Fachbereichsrat eine Fristüberschreitung zu beschließen und gem. Abs. (4) der Habilitandin/dem Habilitanden mitzuteilen. Die Dekanin/der Dekan kann von allen Verfahrensbeteiligten angerufen werden. (3) Alle verfahrenserheblichen Mitteilungen an die Habilitandin/denHabilitanden bedürfen der Schriftform, dies gilt insbesondere für belastende Entscheidungen und Fristregelungen. Diese sind, falls erforderlich, zu begründen. Das Recht der Akteneinsicht besteht im Rahmen der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vertraulichkeit von Gutachten ist zu gewährleisten. (4) Erhebt die Habilitandin/der Habilitand gegen eine Entscheidung des erweiterten Fachbereichsrates Gegenvorstellungen, so muss diese Entscheidung daraufhin überprüft und über das Ergebnis ein Beschluss herbeigeführt werden. Die Gegenvorstellungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung zugegangen sein. Im Übrigen gilt § 3 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten sinngemäß. (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft. (2) Die Habilitationsordnung der ehemaligen Fachbereiche Biologie vom 13. November 1991 (FU-Mitteilungen Nr.1/1993), Chemie vom 31. Mai 1995 (FU-Mitteilungen Nr. 33/1995) und Pharmazie vom 5. Februar 1992 (FU-Mitteilungen Nr, 32/1992) treten für den Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie an diesem Tage außer Kraft. Antragstellerinnen/ Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung einen Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren gestellt haben, können sich zwischen dieser und der bislang geltenden Habilitationsordnung entscheiden. Bisher bereits zu Zeiten der Gültigkeit der Habilitationsordnungen der ehemaligen Fachbereiche Biologie, Chemie und Pharmazie geleisteten Semesterwochenstunden werden anerkannt. Noch an 8 Semesterwochenstunden fehlende Lehrtätigkeit ist zur Hälfte in Pflichtlehrveranstaltungen abzuleisten. §2, Abs. (4), Satz 3 ist anzuwenden.
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